Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SÜG§ 8 Einfache Sicherheitsüberprüfung
Stand: 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/8#abs-1 (1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
1.
Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
Tätigkeiten in einem Bereich, der nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 zum VS-Sicherheitsbereich mit dem Erfordernis der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 erklärt worden ist, oder Tätigkeiten gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 4 wahrnehmen sollen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/8#abs-2 (2) Die zuständige Stelle kann von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
a)
die Zuverlässigkeit der betroffenen Person durch eine Überprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz festgestellt wurde,
b)
die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unaufschiebbar ist,
c)
die Einstufung der Verschlusssache voraussichtlich vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung wieder aufgehoben wird und
d)
das Bundesministerium des Innern dem zugestimmt hat,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.
§ 2 Absatz 1a bleibt unberührt.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 8 SÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Niedersachsen, 06.01.2026 – 10 SLa 287/25
- OLG Düsseldorf, 02.11.2009 – VII-Verg 12/09
- BVerwG, 21.03.2013 – 1 WB 67/11Einstellung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens; Verfahrenshindernis; Darlegungspflicht des GeheimschutzbeauftragtenZitiert von 5
- OVG NRW, 30.06.2026 – 5 B 1393/25
- OVG NRW, 12.01.2026 – 1 B 1154/25Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 01.10.2020 – 5 SaGa 933/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 SÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.