Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SÜG§ 8 Einfache Sicherheitsüberprüfung
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/8#abs-1 (1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/8#abs-2 (2) Die zuständige Stelle kann von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn
§ 2 Absatz 1a bleibt unberührt.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 8 SÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Niedersachsen, 06.01.2026 – 10 SLa 287/25
- OLG Düsseldorf, 02.11.2009 – VII-Verg 12/09
- BVerwG, 22.05.2024 – 1 W-VR 2.24Kein Anspruch auf Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung auf Vorrat ohne konkrete Verwendungsplanung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 21.03.2013 – 1 WB 67.11Zitiert von 5
- OVG NRW, 30.06.2026 – 5 B 1393/25Anforderungen an die Annahme eines Sicherheitsrisikos wegen verwandtschaftlicher Verbindungen nach Russland Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 12.01.2026 – 1 B 1154/25Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 SÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 05.07.2021. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 16.01.2026 (siehe Fassungen).
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2274)
BGBl. 2021 I S. 2274
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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16.06.2017 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I 1634)
BGBl. 2017 I S. 1634
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2576)
BGBl. 2011 I S. 2576
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05.01.2007 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 10 Abs. 5 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I 2)
BGBl. 2007 I S. 2
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09.01.2002 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I 361)
BGBl. 2002 I S. 361
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.