Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SÜG§ 10 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
Stand: 16.01.2026
Wird zitiert von 33
Nach Gewicht
- OVG NRW, 12.01.2026 – 1 B 1154/25Zitiert von 1
- OVG NRW, 31.07.2025 – 33 A 1290/23.PVB
- OVG NRW, 06.01.2025 – 1 B 774/24Zitiert von 2
- OVG NRW, 05.04.2023 – 33 B 287/23.PVBZitiert von 3
- VG Köln, 05.06.2023 – 33 K 6148/22.PVBZitiert von 1
- OVG NRW, 17.03.2023 – 33 B 1219/22.PVBZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 16.10.2025 – 5 B 24.1119Zitiert von 1
- BVerwG, 09.10.2025 – 2 A 1.25Behördlicher Beurteilungsspielraum bei der Bewertung der sicherheitsrechtlichen Eignung; Verstoß gegen die Pflicht zur AmtsverschwiegenheitZitiert von 2
- VG Köln, 02.10.2025 – 15 L 2337/25
33 Entscheidungen zu § 10 SÜG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 SÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen,
1.
die Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
die Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
3.
die eine Tätigkeit bei einem oder für einen Nachrichtendienst oder bei einer oder für eine Behörde oder bei einer oder für eine sonstige öffentliche Stelle des Bundes ausüben sollen, die nach Feststellung der Bundesregierung gemäß § 34 Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnimmt,
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit, bei Personen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 nach Art oder Dauer der Tätigkeit, eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 oder § 9 für ausreichend hält.