Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SÜG§ 9 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
soweit nicht die zuständige Stelle in den Fällen der Nummern 1 und 2 im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für ausreichend hält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 3 kann die Sicherheitsüberprüfung unterbleiben, wenn
und die nicht überprüfte Person durch eine überprüfte Person ständig begleitet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Sofern eine sicherheitsempfindliche Stelle im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 3 neu festgestellt wird, ist die Sicherheitsüberprüfung für eine dort tätige Person nach Absatz 1 Nummer 3 unverzüglich durchzuführen.
Änderungsverlauf
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16.06.2017 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I 1634)
BGBl. 2017 I S. 1634
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03.12.2015 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I 2161)
BGBl. 2015 I S. 2161
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 9 umnummeriert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2576)
BGBl. 2011 I S. 2576
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