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# § 9 SÜG — Erweiterte Sicherheitsüberprüfung

Sicherheitsüberprüfungsgesetz  
Stand: 16.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die

- 1. Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

- 2. Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

- 3. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Absatz 4 wahrnehmen sollen,

- 4. Tätigkeiten in einem Bereich, der nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 zum VS-Sicherheitsbereich mit dem Erfordernis der Sicherheitsüberprüfung nach § 9 erklärt worden ist, wahrnehmen sollen,

soweit nicht die zuständige Stelle in den Fällen der Nummern 1, 2 und 4 im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für ausreichend hält.

(2) Die Sicherheitsüberprüfung kann unterbleiben, wenn

- 1. in den Fällen von Absatz 1 Nummer 3

  - a) eine Person mit einer unaufschiebbaren sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, für die keine überprüften Personen zur Verfügung stehen, oder

  - b) eine Person nur kurzzeitig, höchstens acht Wochen, eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben soll,

- 2. in den Fällen von Absatz 1 Nummer 4, Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen,

- 3. und die nicht überprüfte Person durch eine überprüfte Person ständig begleitet wird.

(3) Sofern eine sicherheitsempfindliche Stelle im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 3 neu festgestellt wird, ist die Sicherheitsüberprüfung für eine dort tätige Person nach Absatz 1 Nummer 3 unverzüglich durchzuführen.

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Zitiervorschlag: § 9 SÜG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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