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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2161

BGBl. 2015 I S. 2161 · 5.794 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 2161 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2161
                                          Gesetz
                      zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften
                        nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen
                                             Vom 3. Dezember 2015

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                 Änderung des

   Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes

   In Artikel 13 Absatz 2 des Terrorismusbekämpfungs-
ergänzungsgesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Dezem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, wird die
Angabe „10. Januar 2016“ durch die Angabe „10. Ja-
nuar 2021“ ersetzt.

                       Artikel 2
                    Änderung des
          Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

   In § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Sicherheitsüberprü-

fungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. November
2015 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, werden die
Wörter „in der Regel höchstens einen Tag“ durch die
Wörter „höchstens vier Wochen“ ersetzt.

                       Artikel 3

                   Änderung der
                 Grundbuchordnung

  In § 12 Absatz 4 Satz 2 und § 133 Absatz 5 Satz 2
der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt
durch Artikel 153 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden jeweils
nach den Wörtern „strafrechtlicher Ermittlungen“ die
Wörter „oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfas-
sungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes
oder des Militärischen Abschirmdienstes“ eingefügt.

                       Artikel 4

                   Änderung der
                Grundbuchverfügung
   Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114),
die zuletzt durch Artikel 155 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 46a wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
     fügt:

        „(3a) Die Grundbucheinsicht durch eine Ver-

     fassungsschutzbehörde, den Bundesnachrich-

     tendienst oder den Militärischen Abschirmdienst
     ist im Rahmen einer Auskunft nach Absatz 2
     Satz 1 nicht mitzuteilen, wenn die Behörde erklärt
     hat, dass die Bekanntgabe der Einsicht ihre Auf-
     gabenwahrnehmung gefährden würde. Die Aus-
     kunftssperre endet, wenn die Behörde mitteilt,
     dass die Aufgabengefährdung entfallen ist, spä-
     testens zwei Jahre nach Zugang der Erklärung
     nach Satz 1. Sie verlängert sich um weitere zwei
     Jahre, wenn die Behörde erklärt, dass die Auf-
     gabengefährdung fortbesteht; mehrmalige Frist-
     verlängerung ist zulässig. Absatz 3 Satz 3 gilt ent-

     sprechend.“

  b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „Ab-
     satz 3 Satz 1“ die Wörter „und Absatz 3a Satz 1“
     eingefügt.
2. § 83 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:

        „(2a) Für die Mitteilung des Abrufs durch eine
     Verfassungsschutzbehörde, den Bundesnachrich-
     tendienst oder den Militärischen Abschirmdienst
     im Rahmen einer Auskunft nach Absatz 2 Satz 2
     gilt § 46a Absatz 3a entsprechend.“

  b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „Ab-
     satz 2 Satz 3“ die Wörter „und Absatz 2a Satz 1“
     eingefügt.

                       Artikel 5
                     Evaluierung

   Die Anwendung der durch das Terrorismusbekämp-
fungsgesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361, 3142),
das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz vom
5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), das Gesetz zur Änderung
des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 7. Dezem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2576) und dieses Gesetz geschaf-
fenen und geänderten Vorschriften des Bundesverfas-
sungsschutzgesetzes, des MAD-Gesetzes, des BND-
BGBl. 2015, Seite 2162 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2162
Gesetzes und des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ist
von der Bundesregierung vor dem 10. Januar 2021 un-
ter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachver-
ständigen oder mehrerer wissenschaftlicher Sachver-
ständiger zu evaluieren. Bei der Untersuchung sind
auch die Häufigkeit und die Auswirkungen der mit den
Eingriffsbefugnissen verbundenen Grundrechtseingriffe
einzubeziehen und in Beziehung zu setzen zu der an-
hand von Tatsachen darzustellenden Wirksamkeit zum
Zweck der Terrorismusbekämpfung. Die Sachverstän-
digenauswahl muss dem Maßstab der Evaluierung ge-
mäß Satz 2 Rechnung tragen. Die Bestellung des oder
der wissenschaftlichen Sachverständigen hat im Ein-
vernehmen mit dem Deutschen Bundestag zu erfolgen.

                       Artikel 6

          Einschränkung eines Grundrechts
   Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Arti-
kel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Ar-
tikels 1 eingeschränkt.

                       Artikel 7
                     Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 3 und 4 treten
am 1. März 2016 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                              Berlin, den 3. Dezember 2015
                                         Der Bundespräsident
                                            Joachim Gauck
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                  Der Bundesminister des Innern
                                       Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2161. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fe89af95d29469ae….