§ 4 Erlaubnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer als Versorger mit Sitz im Steuergebiet Strom leisten oder als Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch entnehmen oder als Letztverbraucher Strom aus einem Gebiet außerhalb des Steuergebiets beziehen will, bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis als Eigenerzeuger bedarf es nicht, wenn der Eigenerzeuger Inhaber einer Erlaubnis als Versorger ist oder soweit der Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch entnimmt, der nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 oder Nr. 5 von der Steuer befreit ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt während zweier Monate entstehenden Steuer abhängig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/4?asof=2019-06-10#abs-5 (5) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2483)
BGBl. 2022 I S. 2483
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27.08.2017 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I 3299)
BGBl. 2017 I S. 3299
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15.07.2006 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2006 I S. 1534
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16.12.1999 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I 2432; 2000 I 440 iVm Bek)
BGBl. 1999 I S. 2432
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.