Gesetze / Niederspannungsanschlussverordnung
NAV§ 24 Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 13.11.2019 – 3 Kart 801/18 (V)
- BGH, 14.04.2015 – EnZR 13/14Stromversorgung: Anspruch des Energieversorgungsunternehmens gegen den Netzbetreiber auf Sperrung eines Kundenanschlusses - Versorgungsunterbrechung
- OLG Celle, 20.08.2012 – 13 W 56/12Zitiert von 8
- LG Berlin, 12.05.2021 – 33 S 23/20
- OLG Düsseldorf, 22.02.2016 – VI-3 Kart 159/15 (V)
- OLG Düsseldorf, 22.02.2016 – VI-3 Kart 160/15 (V)
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.02.2026 – VIII ZR 88/25
- OLG Celle, 04.03.2025 – 13 U 60/24
- BGH, 17.06.2021 – I ZB 68/20Zwangsvollstreckungverfahren: Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers bei Schuldnerpflicht zur Zutrittsgewährung zu einer Stromabnahmestelle und Duldung deren Sperrung durch Wegnahme des Stromzählers; vom Gläubiger behauptete bevorstehende Widerstandshandlung des Schuldners; Widerstand durch Unterlassen; Erforderlichkeit von Mitgewahrsam des SchuldnersZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 NAV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/24#abs-1 (1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der Anschlussnehmer oder -nutzer dieser Verordnung zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer oder -nutzer auf Nachfrage mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/24#abs-2 (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung vier Wochen nach Androhung zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer oder -nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/24#abs-3 (3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, auf Anweisung des Lieferanten des Anschlussnutzers die Anschlussnutzung zu unterbrechen, soweit der Lieferant dem Anschlussnutzer gegenüber hierzu vertraglich berechtigt ist und der Lieferant das Vorliegen der Voraussetzungen für die Unterbrechung gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft versichert und den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freistellt, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben können; dabei ist auch glaubhaft zu versichern, dass dem Anschlussnutzer keine Einwendungen oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/24#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Beginn der Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung dem Anschlussnutzer drei Werktage im Voraus anzukündigen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant zu einer entsprechenden Ankündigung verpflichtet ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NAV/24#abs-5 (5) Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Anschlussnehmer oder -nutzer oder im Falle des Absatzes 3 der Lieferant oder der Anschlussnutzer die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.