Gesetze / Gasgrundversorgungsverordnung
GasGVV§ 19 Unterbrechung der Versorgung in besonderen Fällen
Stand: 24.12.2025
Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. Die §§ 41f und 41g des Energiewirtschaftsgesetzes über die Unterbrechung der Versorgung bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung bleiben unberührt.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 19 GasGVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 27.01.2010 – VIII ZR 326/08Inhaltskontrolle eines formularmäßigen Gaslieferungsvertrages: Wirksamkeit der Klauseln im Grundversorgungsvertrag bezüglich der Einstellung der Versorgung bei schuldhaftem Zuwiderhandeln, der Bekanntmachung von Preiserhöhungen und der Ausübung des Sonderkündigungsrechts mit der Folge der Ersatzversorgung; Inhaltskontrolle von Preisänderungsklauseln in SonderkundenverträgenZitiert von 9
- BGH, 06.05.2026 – VIII ZR 242/24Wirksamkeit einer Klausel in Abwendungsvereinbarungen der EnergiegrundversorgungZitiert von 2
- BayObLG, 21.05.2026 – 102 AR 81/26 e
- LG Kiel, 15.02.2013 – 10 S 56/12Zitiert von 2
- OLG Celle, 20.08.2012 – 13 W 56/12Zitiert von 8
- BGH, 29.09.2009 – EnVR 14/09
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.02.2025 – VIII ZR 300/23Energielieferungsvertrag: Adressat der Realofferte eines Energieversorgungsunternehmens bei separater Vermietung einzelner Zimmer durch den Eigentümer einer Wohnung in der Art einer WohngemeinschaftZitiert von 3
- AG Augsburg, 04.07.2023 – 19 C 903/23
- BGH, 26.06.2019 – VIII ZR 95/18Pauschale Kostenbeträge eines Energieversorgungsunternehmens bei Zahlungsverzug von VerbrauchernZitiert von 19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 GasGVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4946)
BGBl. 2021 I S. 4946
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