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Artikel 3 · BT-Drs. 20/4685 · S. 126

Zu Artikel 3 (Änderung der Stromnetzentgeltverordnung)

Zu Artikel 3 (Änderung der Stromnetzentgeltverordnung)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 18.

Zu Nummer 3
Hierbei handelt es sich um eine Änderung, die an die Aufhebung des § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes an-
knüpft. Die Förderung dezentraler Erzeugung durch die Ausschüttung solcher – allenfalls vermeintlich – „ver-
miedener Netzentgelte“ erhöhte die Netzkosten zuletzt um rund 1 Mrd. Euro im Jahr. Faktisch kommt der größte
Teil dieser Zahlungen derzeit noch fossilen Kraftwerken zugute. Entsprechende Zahlungen wurden im Jahr 2017
bereits durch Einfügung der Übergangsvorschrift des § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes für volatile Erneuer-
bare-Energien-Anlagen abgeschafft. Für Neuanlagen sind die Zahlungen generell ab 2023 abgeschafft. Die Erlöse
aus den „vermiedenen Netzentgelten“ können in der Investitionsplanung der Stromerzeugungsanlagen nicht als
gesicherte Einnahme verbucht werden, da sie von externen und unbeeinflussbaren Faktoren abhängen (z. B. Anteil
an der Netzhöchstlast). Ein Bestandsschutz kann für Netzentgeltregelungen im Grundsatz nicht in Anspruch ge-
nommen werden. Die Streichung des § 18 zum 1. Januar 2023 beendet diese Zahlungen, die zuletzt fünf Prozent
des Netzentgeltes der Verteilernetzbetreiber ausgemacht haben, daher nun vollständig. Die Höhe der von den
Netznutzern zu tragen Netzkosten wird entsprechend gedämpft.
Für die Übertragungs- und die Verteilernetzbetreiber, aber auch die betroffenen Anlagenbetreiber, bedeutet die
Änderung eine Entlastung von Bürokratiepflichten, die die Abrechnung der betreffenden Zahlungen mit sich ge-
bracht hat.

Zu Nummer 4
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Aufhebung des § 18.

BT-Drs. 20/4685 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 20/4685, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 502.448–504.218 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1f931b4ffe1fc567….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP