Gesetze / Stromgrundversorgungsverordnung
StromGVV§ 21 Fristlose Kündigung
Stand: 24.12.2025
Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 41f Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; dabei ist § 41f Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 21 StromGVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 13.11.2019 – 3 Kart 801/18 (V)
- BGH, 26.09.2012 – VIII ZR 279/11Stromlieferungsvertrag: Verjährungsbeginn für Rückzahlungsansprüche aufgrund unwirksamer PreisänderungsklauselnZitiert von 42
- OLG Celle, 04.11.2025 – 13 UKl 1/25
- LG Frankenthal (Pfalz), 09.11.2016 – 2 S 74/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4946)
BGBl. 2021 I S. 4946
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14.03.2019 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. März 2019 (BGBl. I 333)
BGBl. 2019 I S. 333
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