Gesetze / Niederspannungsanschlussverordnung
NAV§ 21 Zutrittsrecht
Stand: 10.06.2019
Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers oder des Messstellenbetreibers den Zutritt zum Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen und Messeinrichtungen, zum Austausch der Messeinrichtung, auch anlässlich eines Wechsels des Messstellenbetreibers, zur Ablesung der Messeinrichtung oder zur Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Anschlussnehmer oder -nutzer oder durch Aushang an oder im jeweiligen Haus erfolgen. Im Falle der Ablesung der Messeinrichtungen muss die Benachrichtigung mindestens drei Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Eine vorherige Benachrichtigung ist in den Fällen des § 24 Abs. 1 nicht erforderlich.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 21 NAV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Lüneburg, 16.04.2012 – 4 O 283/11Zitiert von 2
- OLG Celle, 20.08.2012 – 13 W 56/12Zitiert von 8
- OLG Düsseldorf, 12.06.2013 – VI-3 Kart 165/12 (V)
- AG Paderborn, 08.05.2025 – 50c C 7/25
- AG Castrop-Rauxel, 31.05.2012 – 4 C 65/12
- LG Mannheim, 02.06.2026 – 14 O 71/26
Zuletzt entschieden
- AG Kassel, 25.02.2026 – 435 C 69/26Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 27.12.2023 – 16 U 37/22Zitiert von 1
- LG Berlin, 29.08.2019 – 88 O 94/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 NAV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
14.03.2019 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. März 2019 (BGBl. I 333)
BGBl. 2019 I S. 333
-
17.10.2008 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I 2006)
BGBl. 2008 I S. 2006
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.