Gesetze / Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
StrRehaG§ 18 Unterstützungsleistungen
Stand: 01.07.2025
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.2009 – 7 A 11155/08, 7 D 10888/08Zitiert von 3
- BGH, 14.07.2011 – 4 StR 548/10Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet: Voraussetzungen für die Gewährung der besonderen Zuwendung für HaftopferZitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 18.05.2009 – 4 LA 240/08Zitiert von 4
- OVG Thüringen, 19.08.2014 – 2 KO 400/14Zitiert von 1
- BVerfG, 07.12.1999 – 2 BvR 1533/94Strafrechtliche Rehabilitierung eines von einem DDR-Militärgericht wegen Fahnenfluchts VerurteiltenZitiert von 20
- VG Meiningen, 25.04.2016 – 2 E 76/16 Me
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.09.2015 – L 11 VE 15/14
- KG, 22.02.2010 – 2 Ws 278/09 REHA
- OLG Rostock, 08.04.2009 – I WsRH 5/09
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 StrRehaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/18#abs-1 (1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1 erhalten Unterstützungsleistungen, wenn die Dauer der mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung insgesamt weniger als 90 Tage betragen hat. Das gilt nicht für Berechtigte, denen in Härtefällen nach § 19 eine besondere Zuwendung nach § 17a gewährt wird. Für die Gewährung der Leistungen nach Satz 1 ist die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte nach § 1 des Gesetzes über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/18#abs-2 (2) Der Stiftungsrat der Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel auf, in denen er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Höhe Unterstützungsleistungen gewährt werden. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/18#abs-3 (3) Nach dem Tod des Berechtigten gilt für seine nächsten Angehörigen (Ehegatten, Kinder und Eltern) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 entsprechend, soweit sie durch die Freiheitsentziehung nicht unerheblich unmittelbar mitbetroffen waren. Das gilt auch für die nächsten Angehörigen der Berechtigten nach § 17a.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/18#abs-4 (4) Absatz 3 gilt entsprechend für die nächsten Angehörigen von Personen, die aus den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Häftlingshilfegesetzes genannten Gründen aus dem Beitrittsgebiet fliehen wollten oder geflohen sind und infolge von Maßnahmen zur Verhinderung der Flucht ihr Leben verloren haben, soweit eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes ausgestellt worden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/18#abs-5 (5) Absatz 3 gilt entsprechend für die nächsten Angehörigen von Personen, die aus Anlass der Niederschlagung des Aufstandes vom 17. Juni 1953 im Beitrittsgebiet ihr Leben verloren haben, soweit eine Entscheidung nach § 12 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ergangen ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/18#abs-6 (6) § 17a Absatz 3 gilt für Unterstützungsleistungen entsprechend.