Gesetze / Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
StrRehaG§ 17a Besondere Zuwendung für Haftopfer; Verordnungsermächtigung
Stand: 01.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/17a#abs-1 (1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1 erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tagen erlitten haben. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 400 Euro. Die Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer wird ab dem Jahr 2026 entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die sich durch die Anpassung ergebenden Beträge bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und die Beträge ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden. Die Anpassung der Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz ohne Zustimmung des Bundesrates jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/17a#abs-2 (2) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/17a#abs-3 (3) Der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar. Nach dem Tod des Berechtigten sind seine nächsten Angehörigen (Ehegatten, Kinder und Eltern) unverzüglich von der bis zum Tod des Berechtigten für die Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer zuständigen Behörde über die Unterstützungsleistungen nach § 18 Absatz 3 zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/17a#abs-4 (4) Das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch finden entsprechende Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt. Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Leistungen nach Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/17a#abs-5 (5) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird Personen nicht gewährt, gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist.
Wird zitiert von 69 Entscheidungen zu § 17a StrRehaG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 14.07.2011 – 4 StR 548/10Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet: Voraussetzungen für die Gewährung der besonderen Zuwendung für HaftopferZitiert von 3
- BGH, 10.08.2010 – 4 StR 646/09Strafrechtliche Rehabilitierung: Zahlungsbeginn der besonderen Zuwendung für Haftopfer bei Antragstellung vor einer rechtskräftigen RehabilitierungsentscheidungZitiert von 4
- KG, 20.12.2012 – 2 Ws 364/12 REHA
- VG Meiningen, 25.04.2016 – 2 E 76/16 Me
- VG Saarland Saarlouis, 05.03.2009 – 1 K 649/08
- BSG, 03.07.2013 – B 12 KR 27/12 R(Krankenversicherung - Beitragsbemessung - freiwillig versichertes Mitglied - Auffangpflichtversicherter - keine Beitragspflicht der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG)Zitiert von 16
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 22.01.2026 – 102/23
- VG Schleswig, 02.11.2023 – 4 A 273/21
- VG Cottbus, 27.04.2023 – VG 6 K 1549/20Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17a StrRehaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 17a geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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22.11.2019 Ausfertigung
§ 17a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I 1752)
BGBl. 2019 I S. 1752
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02.12.2010 Ausfertigung
§ 17a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I 1744 232)
BGBl. 2010 I S. 1744
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