Gesetze / Häftlingshilfegesetz
HHG§ 1 Personenkreis
Stand: 06.06.2025
Wird zitiert von 42
Nach Gewicht
- BSG, 15.07.2004 – B 9 V 6/03 RZitiert von 1
- SG GieBen, 07.08.2014 – S 2 R 478/13
- VG Köln, 31.01.2003 – 8 K 2872/02
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.07.2024 – OVG 11 B 3.19
- LSG Hessen, 16.10.2023 – L 5 R 202/21Zitiert von 1
- VG Köln, 01.02.2006 – 8 K 6563/04
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2025 – L 10 VE 2/20
- LSG Sachsen-Anhalt, 08.05.2025 – L 4 VE 10/22
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 01.12.2023 – P.St. 2891
42 Entscheidungen zu § 1 HHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 HHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/1#abs-1 (1) Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhalten deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, wenn sie
und den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/1#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/1#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/1#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/1#abs-5 (5) Gewahrsam im Sinne des Absatzes 1 ist ein Festgehaltenwerden auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung. Wurde oder wird eine in Absatz 1 Nr. 1 genannte Person gegen ihren Willen in ein ausländisches Staatsgebiet verbracht, so gilt die Zeit, während der sie an ihrer Rückkehr gehindert war oder ist, als Gewahrsam, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1989.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/1#abs-6 (6) Eine lagermäßige Unterbringung als Folge von Arbeitsverpflichtungen oder zum Zwecke des Abtransportes von Vertriebenen oder Aussiedlern gilt nicht als Gewahrsam im Sinne dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HHG/1#abs-7 (7) Keine Leistungen nach diesem Gesetz erhalten die im Gewahrsam geborenen Abkömmlinge von im Gewahrsam geborenen Berechtigten; die ihnen als Erben auf Grund des § 9a Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 oder 3 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes zustehenden Ansprüche bleiben unberührt.