Gesetze / Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
StrRehaG§ 19 Härteregelung
Stand: 10.06.2019
Ergibt sich eine besondere Härte daraus, dass keine Kapitalentschädigung oder keine besondere Zuwendung gezahlt wird, kann die zuständige Behörde dem Antragsteller diese Leistung zuerkennen.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 19 StrRehaG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Meiningen, 25.04.2016 – 2 E 76/16 Me
- OLG Thüringen, 25.05.2016 – 1 Ws Reha 25/15
- OLG Naumburg, 29.10.2014 – 2 Ws (Reh) 25/14Zitiert von 1
- BVerfG, 19.11.1999 – 2 BvR 1793/94Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.2009 – 7 A 11155/08, 7 D 10888/08Zitiert von 3
- VG Cottbus, 02.09.2020 – 8 K 1929/18
Zuletzt entschieden
- KG, 03.03.2015 – 4/2 Ws 158 - 159/14 REHA, 4/2 Ws 158/14 REHA, 4/2 Ws 159/14 REHA
- KG, 20.12.2012 – 2 Ws 364/12 REHA
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2011 – OVG 11 N 70.10Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 StrRehaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2010 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I 1744 232)
BGBl. 2010 I S. 1744
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.