Gesetze / Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte

StepVG

§ 1 Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte

Stand: 01.07.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StepVG/1#abs-1 (1) Die nach § 15 des Häftlingshilfegesetzes in der bis einschließlich 30. Juni 2025 geltenden Fassung unter dem Namen „Stiftung für ehemalige politische Häftlinge“ errichtete rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts wird unter dem Namen „Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte“ fortgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StepVG/1#abs-2 (2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StepVG/1#abs-3 (3) Der Sitz der Stiftung wird durch die Satzung nach § 5 Absatz 4 bestimmt.

§ 2