§ 6 Behandlungsuntersuchung. Beteiligung des Gefangenen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/6#abs-1 (1) Nach dem Aufnahmeverfahren wird damit begonnen, die Persönlichkeit und die Lebensverhältnisse des Gefangenen zu erforschen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Vollzugsdauer nicht geboten erscheint.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/6#abs-2 (2) Die Untersuchung erstreckt sich auf die Umstände, deren Kenntnis für eine planvolle Behandlung des Gefangenen im Vollzug und für die Eingliederung nach seiner Entlassung notwendig ist. Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind, ist besonders gründlich zu prüfen, ob die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt angezeigt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/6#abs-3 (3) Die Planung der Behandlung wird mit dem Gefangenen erörtert.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 6 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 09.09.2010 – 2 Ws 390/10 Vollz
- OLG Stuttgart, 30.10.2006 – 4 Ws 334/06; 4 Ws 338/06
- KG, 18.10.2021 – 5 Ws 165/21 Vollz
- BVerfG, 27.09.2007 – 2 BvR 725/07Zitiert von 6
- LG Limburg a.d. Lahn, 07.06.2018 – 5 KLs - 3 Js 11612/16
- ArbG Ulm, 02.07.2015 – 2 Ca 411/14
Zuletzt entschieden
- KG, 19.01.2022 – 5 Ws 269/21 Vollz
- KG, 09.04.2018 – 2 Ws 55/18, 2 Ws 55/18 - 161 AR 56/18Zitiert von 3
- KG, 01.09.2017 – 5 Ws 12/17 Vollz
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
17.12.2018 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
-
26.01.1998 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 160)
BGBl. 1998 I S. 160
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.