§ 6 Behandlungsuntersuchung. Beteiligung des Gefangenen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Nach Gewicht
- KG, 09.09.2010 – 2 Ws 390/10 Vollz
- OLG Stuttgart, 30.10.2006 – 4 Ws 334/06; 4 Ws 338/06
- KG, 18.10.2021 – 5 Ws 165/21 Vollz
- BVerfG, 27.09.2007 – 2 BvR 725/07Zitiert von 5
- LG Limburg a.d. Lahn, 07.06.2018 – 5 KLs - 3 Js 11612/16
- ArbG Ulm, 02.07.2015 – 2 Ca 411/14
Zuletzt entschieden
- KG, 19.01.2022 – 5 Ws 269/21 Vollz
- KG, 09.04.2018 – 2 Ws 55/18, 2 Ws 55/18 - 161 AR 56/18Zitiert von 3
- KG, 01.09.2017 – 5 Ws 12/17 Vollz
21 Entscheidungen zu § 6 StVollzG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/6#abs-1 (1) Nach dem Aufnahmeverfahren wird damit begonnen, die Persönlichkeit und die Lebensverhältnisse des Gefangenen zu erforschen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Vollzugsdauer nicht geboten erscheint.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/6#abs-2 (2) Die Untersuchung erstreckt sich auf die Umstände, deren Kenntnis für eine planvolle Behandlung des Gefangenen im Vollzug und für die Eingliederung nach seiner Entlassung notwendig ist. Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind, ist besonders gründlich zu prüfen, ob die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt angezeigt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/6#abs-3 (3) Die Planung der Behandlung wird mit dem Gefangenen erörtert.