§ 4 Stellung des Gefangenen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 43
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 03.02.2004 – 5 ARs (Vollz) 78/03
- OLG Hamm, 01.04.2014 – 1 Vollz (Ws) 337/13
- OLG Karlsruhe, 12.08.2003 – 1 Ws 14/03
- OLG Hamm, 21.10.2008 – 1 Vollz (Ws) 635/08
- OLG Karlsruhe, 25.11.2004 – 1 Ws 186/04Zitiert von 1
- OLG Celle, 28.11.2002 – 1 Ws 336/02 (StrVollz)
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 14.08.2025 – 1 Ws 187/25
- OLG Schleswig, 28.04.2025 – 1 Ws 14/25 Vollz
- OVG Niedersachsen, 28.04.2025 – 3 LD 16/23Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/4#abs-1 (1) Der Gefangene wirkt an der Gestaltung seiner Behandlung und an der Erreichung des Vollzugszieles mit. Seine Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/4#abs-2 (2) Der Gefangene unterliegt den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen seiner Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihm nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerläßlich sind.