Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 4 Stellung des Gefangenen

Stand: 10.06.2019

Bund43 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/4#abs-1 (1) Der Gefangene wirkt an der Gestaltung seiner Behandlung und an der Erreichung des Vollzugszieles mit. Seine Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/4#abs-2 (2) Der Gefangene unterliegt den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen seiner Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihm nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerläßlich sind.

§ 3 § 5