§ 7 Vollzugsplan
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 53
Nach Gewicht
- KG, 11.07.2016 – 5 Ws 58/16 Vollz
- OLG Karlsruhe, 25.11.2004 – 1 Ws 186/04Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 13.02.2004 – 1 Ws 165/03Zitiert von 4
- KG, 06.06.2019 – 5 Ws 65/19 Vollz
- KG, 21.07.2011 – 2 Ws 176/11 Vollz
- OLG Zweibrücken, 04.02.2004 – 1 Ws 513/03 - Vollz
Zuletzt entschieden
- LG Kassel, 06.05.2024 – 3 StVK 2/24
- BVerfG, 20.06.2023 – 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17 · Gefangenenvergütung IIZitiert von 12
- BayObLG, 05.01.2022 – 203 StObWs 558/21
53 Entscheidungen zu § 7 StVollzG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/7#abs-1 (1) Auf Grund der Behandlungsuntersuchung (§ 6) wird ein Vollzugsplan erstellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/7#abs-2 (2) Der Vollzugsplan enthält Angaben mindestens über folgende Behandlungsmaßnahmen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/7#abs-3 (3) Der Vollzugsplan ist mit der Entwicklung des Gefangenen und weiteren Ergebnissen der Persönlichkeitserforschung in Einklang zu halten. Hierfür sind im Vollzugsplan angemessene Fristen vorzusehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/7#abs-4 (4) Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind, ist über eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt jeweils nach Ablauf von sechs Monaten neu zu entscheiden.