§ 7 Vollzugsplan
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/7#abs-1 (1) Auf Grund der Behandlungsuntersuchung (§ 6) wird ein Vollzugsplan erstellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/7#abs-2 (2) Der Vollzugsplan enthält Angaben mindestens über folgende Behandlungsmaßnahmen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/7#abs-3 (3) Der Vollzugsplan ist mit der Entwicklung des Gefangenen und weiteren Ergebnissen der Persönlichkeitserforschung in Einklang zu halten. Hierfür sind im Vollzugsplan angemessene Fristen vorzusehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/7#abs-4 (4) Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind, ist über eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt jeweils nach Ablauf von sechs Monaten neu zu entscheiden.
Wird zitiert von 53 Entscheidungen zu § 7 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 11.07.2016 – 5 Ws 58/16 Vollz
- OLG Karlsruhe, 25.11.2004 – 1 Ws 186/04Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 13.02.2004 – 1 Ws 165/03Zitiert von 4
- KG, 06.06.2019 – 5 Ws 65/19 Vollz
- KG, 21.07.2011 – 2 Ws 176/11 Vollz
- OLG Zweibrücken, 04.02.2004 – 1 Ws 513/03 - Vollz
Zuletzt entschieden
- LG Kassel, 06.05.2024 – 3 StVK 2/24
- BVerfG, 20.06.2023 – 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17 · Gefangenenvergütung IIZitiert von 12
- BayObLG, 05.01.2022 – 203 StObWs 558/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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26.01.1998 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 160)
BGBl. 1998 I S. 160
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20.12.1984 Ausfertigung
§ 7 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I 1654; 1985 I 1266)
BGBl. 1984 I S. 1654
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.