§ 5 Aufnahmeverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Naumburg, 14.10.2013 – 1 Ws 526/13
- ArbG Ulm, 02.07.2015 – 2 Ca 411/14
- BVerfG, 05.08.2009 – 2 BvR 2365/08
- BVerfG, 07.05.2009 – 2 BvR 806/09
- BVerfG, 14.08.2006 – 2 BvQ 44/06Zitiert von 1
- BayObLG, 10.09.2024 – 204 StObWs 371/24Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/5#abs-1 (1) Beim Aufnahmeverfahren dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/5#abs-2 (2) Der Gefangene wird über seine Rechte und Pflichten unterrichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/5#abs-3 (3) Nach der Aufnahme wird der Gefangene alsbald ärztlich untersucht und dem Leiter der Anstalt oder der Aufnahmeabteilung vorgestellt.