§ 5 Aufnahmeverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/5#abs-1 (1) Beim Aufnahmeverfahren dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/5#abs-2 (2) Der Gefangene wird über seine Rechte und Pflichten unterrichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/5#abs-3 (3) Nach der Aufnahme wird der Gefangene alsbald ärztlich untersucht und dem Leiter der Anstalt oder der Aufnahmeabteilung vorgestellt.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 5 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Naumburg, 14.10.2013 – 1 Ws 526/13
- ArbG Ulm, 02.07.2015 – 2 Ca 411/14
- BVerfG, 05.08.2009 – 2 BvR 2365/08
- BVerfG, 07.05.2009 – 2 BvR 806/09
- BVerfG, 14.08.2006 – 2 BvQ 44/06Zitiert von 1
- BayObLG, 10.09.2024 – 204 StObWs 371/24Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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22.12.1981 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I 1523)
BGBl. 1981 I S. 1523
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.