Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 5 Aufnahmeverfahren

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/5#abs-1 (1) Beim Aufnahmeverfahren dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/5#abs-2 (2) Der Gefangene wird über seine Rechte und Pflichten unterrichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/5#abs-3 (3) Nach der Aufnahme wird der Gefangene alsbald ärztlich untersucht und dem Leiter der Anstalt oder der Aufnahmeabteilung vorgestellt.

§ 4 § 6