§ 10 Offener und geschlossener Vollzug
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 63
Nach Gewicht
- BVerfG, 27.09.2007 – 2 BvR 725/07Zitiert von 5
- KG, 01.09.2017 – 5 Ws 12/17 Vollz
- KG, 22.08.2011 – 2 Ws 258 und 260/11 Vollz, 2 Ws 258/11 Vollz, 2 Ws 260/11 Vollz
- KG, 12.04.2021 – 5 Ws 25/21 Vollz
- BVerfG, 02.05.2017 – 2 BvR 1511/16Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 10 Abs 1 StVollzG (Eignung Strafgefangener für den offenen Vollzug) - Bedenken gegen höhere Anforderungen bzgl der Eignung von zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten für den offenen VollzugZitiert von 5
- LG Hagen, 08.10.2015 – 62 StVK 44/15
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 04.02.2025 – 203 VAs 539/24
- BayObLG, 05.08.2024 – 203 StObWs 312/24
- OLG Karlsruhe, 14.05.2024 – 2 Ws 84/24Zitiert von 2
63 Entscheidungen zu § 10 StVollzG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/10#abs-1 (1) Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, daß er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/10#abs-2 (2) Im übrigen sind die Gefangenen im geschlossenen Vollzug unterzubringen. Ein Gefangener kann auch dann im geschlossenen Vollzug untergebracht oder dorthin zurückverlegt werden, wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist.