Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 10 Offener und geschlossener Vollzug

Stand: 10.06.2019

Bund63 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/10#abs-1 (1) Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, daß er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/10#abs-2 (2) Im übrigen sind die Gefangenen im geschlossenen Vollzug unterzubringen. Ein Gefangener kann auch dann im geschlossenen Vollzug untergebracht oder dorthin zurückverlegt werden, wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist.

§ 9 § 11