§ 36 Gerichtliche Termine
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/36#abs-1 (1) Der Anstaltsleiter kann einem Gefangenen zur Teilnahme an einem gerichtlichen Termin Ausgang oder Urlaub erteilen, wenn anzunehmen ist, daß er der Ladung folgt und keine Entweichungs- oder Mißbrauchsgefahr (§ 11 Abs. 2) besteht. § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/36#abs-2 (2) Wenn ein Gefangener zu einem gerichtlichen Termin geladen ist und Ausgang oder Urlaub nicht gewährt wird, läßt der Anstaltsleiter ihn mit seiner Zustimmung zu dem Termin ausführen, sofern wegen Entweichungs- oder Mißbrauchsgefahr (§ 11 Abs. 2) keine überwiegenden Gründe entgegenstehen. Auf Ersuchen eines Gerichts läßt er den Gefangenen vorführen, sofern ein Vorführungsbefehl vorliegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/36#abs-3 (3) Die Vollzugsbehörde unterrichtet das Gericht über das Veranlaßte.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 36 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 31.05.2012 – 1 Vollz (Ws) 214/12
- LG Aachen, 08.06.2016 – 33i StVK 180/16
- BGH, 19.09.2001 – XII ZB 31/01Zitiert von 1
- VG Berlin, 03.03.2021 – 19 K 102/20
- OVG NRW, 20.09.2001 – 4 A 5770/00.AZitiert von 1
- BVerfG, 03.11.1999 – 2 BvR 2039/99Einstweilige Anordnung: Ablehnung des Antrags auf Vorführung eines Strafgefangenen zur Hauptverhandlung in eigener Zivilkleidung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 01.07.2024 – 2 Ws 88/24
- VG Berlin, 12.11.2019 – 19 K 304.18Zitiert von 1
- KG, 23.02.2017 – 5 Ws 245/16 Vollz
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.