Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 36 Gerichtliche Termine

Stand: 10.06.2019

Bund13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/36#abs-1 (1) Der Anstaltsleiter kann einem Gefangenen zur Teilnahme an einem gerichtlichen Termin Ausgang oder Urlaub erteilen, wenn anzunehmen ist, daß er der Ladung folgt und keine Entweichungs- oder Mißbrauchsgefahr (§ 11 Abs. 2) besteht. § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/36#abs-2 (2) Wenn ein Gefangener zu einem gerichtlichen Termin geladen ist und Ausgang oder Urlaub nicht gewährt wird, läßt der Anstaltsleiter ihn mit seiner Zustimmung zu dem Termin ausführen, sofern wegen Entweichungs- oder Mißbrauchsgefahr (§ 11 Abs. 2) keine überwiegenden Gründe entgegenstehen. Auf Ersuchen eines Gerichts läßt er den Gefangenen vorführen, sofern ein Vorführungsbefehl vorliegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/36#abs-3 (3) Die Vollzugsbehörde unterrichtet das Gericht über das Veranlaßte.

§ 35 § 37