§ 37 Zuweisung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/37#abs-1 (1) Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung, Ausbildung und Weiterbildung dienen insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/37#abs-2 (2) Die Vollzugsbehörde soll dem Gefangenen wirtschaftlich ergiebige Arbeit zuweisen und dabei seine Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/37#abs-3 (3) Geeigneten Gefangenen soll Gelegenheit zur Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen gegeben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/37#abs-4 (4) Kann einem arbeitsfähigen Gefangenen keine wirtschaftlich ergiebige Arbeit oder die Teilnahme an Maßnahmen nach Absatz 3 zugewiesen werden, wird ihm eine angemessene Beschäftigung zugeteilt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/37#abs-5 (5) Ist ein Gefangener zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit nicht fähig, soll er arbeitstherapeutisch beschäftigt werden.
Wird zitiert von 36 Entscheidungen zu § 37 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 01.07.1998 – 2 BvR 441/90Umfang der Arbeitspflicht im Strafvollzug, Bemessung des Arbeitsentgelts und sozialversicherungsrechtliche Stellung der GefangenenZitiert von 35
- BVerfG, 27.12.2007 – 2 BvR 1061/05Zitiert von 7
- KG, 16.06.2021 – 5 Ws 11/21 Vollz
- BVerwG, 14.08.2013 – 6 P 8.12Zitiert von 5
- BVerwG, 14.08.2013 – 6 P 8/12Mitbestimmung des Personalrats bei Einstellungen; Beschäftigung von Strafgefangenen in der Dienststelle; unechter FreigangZitiert von 1
- KG, 09.02.2023 – 5 Ws 8/22 Vollz
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 25.06.2025 – 1 Vollz 57/25Zitiert von 1
- BSG, 17.12.2024 – B 11 AL 10/23 RArbeitsförderung - Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Versicherungspflichtverhältnis - Strafgefangener - zusammenhängender Arbeits- bzw Ausbildungsabschnitt - Berücksichtigung von arbeitsfreien TagenZitiert von 3
- LG Hagen, 13.12.2019 – 62 StVK 88/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.