§ 14 Weisungen, Aufhebung von Lockerungen und Urlaub
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/14#abs-1 (1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen für Lockerungen und Urlaub Weisungen erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/14#abs-2 (2) Er kann Lockerungen und Urlaub widerrufen, wenn
1.
er auf Grund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahmen zu versagen,
2.
der Gefangene die Maßnahmen mißbraucht oder
3.
der Gefangene Weisungen nicht nachkommt.
Er kann Lockerungen und Urlaub mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorgelegen haben.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 14 StVollzG →
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Nach Gewicht
- OLG Hamm, 17.10.2013 – 1 Vollz (Ws) 432/13
- KG, 27.06.2019 – 5 Ws 55/19 Vollz
- BVerwG, 14.08.2013 – 6 P 8/12Mitbestimmung des Personalrats bei Einstellungen; Beschäftigung von Strafgefangenen in der Dienststelle; unechter FreigangZitiert von 5
- BVerwG, 14.08.2013 – 6 P 8.12
- OLG Schleswig, 25.10.2005 – 2 Vollz Ws 398/05 (266/05)
- KG, 30.11.2015 – 2 Ws 277/15 Vollz
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 29.10.2024 – 1 Vollz 438/24
- KG, 09.02.2023 – 5 Ws 8/22 Vollz
- KG, 23.03.2022 – 5 Ws 258/21 Vollz
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