§ 13 Urlaub aus der Haft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/13#abs-1 (1) Ein Gefangener kann bis zu einundzwanzig Kalendertagen in einem Jahr aus der Haft beurlaubt werden. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/13#abs-2 (2) Der Urlaub soll in der Regel erst gewährt werden, wenn der Gefangene sich mindestens sechs Monate im Strafvollzug befunden hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/13#abs-3 (3) Ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter Gefangener kann beurlaubt werden, wenn er sich einschließlich einer vorhergehenden Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung zehn Jahre im Vollzug befunden hat oder wenn er in den offenen Vollzug überwiesen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/13#abs-4 (4) Gefangenen, die sich für den offenen Vollzug eignen, aus besonderen Gründen aber in einer geschlossenen Anstalt untergebracht sind, kann nach den für den offenen Vollzug geltenden Vorschriften Urlaub erteilt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/13#abs-5 (5) Durch den Urlaub wird die Strafvollstreckung nicht unterbrochen.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 13 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 28.06.1983 – 2 BvR 539/80Berücksichtigung der besonderen Schwere der Tatschuld bei der Entscheidung über die Gewährung von Urlaub aus der Haft für einen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten GefangenenZitiert von 12
- KG, 01.09.2017 – 5 Ws 12/17 Vollz
- KG, 29.10.2018 – 5 Ws 124/18 Vollz
- OLG Hamm, 25.08.2026 – 1 Vollz 4/26Strafvollzug: Rechtswidrigkeit der Beendigung der Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung wegen unvollständiger Berücksichtigung entscheidungsrelevanter Umstände Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerfG, 05.08.2010 – 2 BvR 729/08Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG geschützten Resozialisierungsinteresses eines lebenslänglich Inhaftierten durch Verweigerung von Vollzugslockerungen bei unzureichender Ermessensausübung - Entscheidung über Vollzugslockerung bereits vor Festlegung der Mindestverbüßungsdauer möglichZitiert von 39
- BVerfG, 08.11.2006 – 2 BvR 578/02Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe: Vereinbarkeit von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verb. mit § 57 Abs. 1Satz 1 Nr. 2 StGB mit dem GrundgesetzZitiert von 52
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 27.03.2025 – 1 Vollz 478-480/24
- BayObLG, 29.01.2025 – 204 StObWs 605/24
- KG, 08.05.2024 – 5 Ws 10/24 Vollz
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.