§ 13 Urlaub aus der Haft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 28.06.1983 – 2 BvR 539/80Berücksichtigung der besonderen Schwere der Tatschuld bei der Entscheidung über die Gewährung von Urlaub aus der Haft für einen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten GefangenenZitiert von 11
- KG, 01.09.2017 – 5 Ws 12/17 Vollz
- KG, 29.10.2018 – 5 Ws 124/18 Vollz
- BVerfG, 05.08.2010 – 2 BvR 729/08Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG geschützten Resozialisierungsinteresses eines lebenslänglich Inhaftierten durch Verweigerung von Vollzugslockerungen bei unzureichender Ermessensausübung - Entscheidung über Vollzugslockerung bereits vor Festlegung der Mindestverbüßungsdauer möglichZitiert von 39
- BVerfG, 08.11.2006 – 2 BvR 578/02Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe: Vereinbarkeit von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verb. mit § 57 Abs. 1Satz 1 Nr. 2 StGB mit dem GrundgesetzZitiert von 52
- KG, 12.09.2017 – 5 Ws 177/17 Vollz
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 27.03.2025 – 1 Vollz 478-480/24
- BayObLG, 29.01.2025 – 204 StObWs 605/24
- KG, 08.05.2024 – 5 Ws 10/24 Vollz
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/13#abs-1 (1) Ein Gefangener kann bis zu einundzwanzig Kalendertagen in einem Jahr aus der Haft beurlaubt werden. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/13#abs-2 (2) Der Urlaub soll in der Regel erst gewährt werden, wenn der Gefangene sich mindestens sechs Monate im Strafvollzug befunden hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/13#abs-3 (3) Ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter Gefangener kann beurlaubt werden, wenn er sich einschließlich einer vorhergehenden Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung zehn Jahre im Vollzug befunden hat oder wenn er in den offenen Vollzug überwiesen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/13#abs-4 (4) Gefangenen, die sich für den offenen Vollzug eignen, aus besonderen Gründen aber in einer geschlossenen Anstalt untergebracht sind, kann nach den für den offenen Vollzug geltenden Vorschriften Urlaub erteilt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/13#abs-5 (5) Durch den Urlaub wird die Strafvollstreckung nicht unterbrochen.