§ 35 Urlaub, Ausgang und Ausführung aus wichtigem Anlaß
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/35#abs-1 (1) Aus wichtigem Anlaß kann der Anstaltsleiter dem Gefangenen Ausgang gewähren oder ihn bis zu sieben Tagen beurlauben; der Urlaub aus anderem wichtigen Anlaß als wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder wegen des Todes eines Angehörigen darf sieben Tage im Jahr nicht übersteigen. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/35#abs-2 (2) Der Urlaub nach Absatz 1 wird nicht auf den regelmäßigen Urlaub angerechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/35#abs-3 (3) Kann Ausgang oder Urlaub aus den in § 11 Abs. 2 genannten Gründen nicht gewährt werden, kann der Anstaltsleiter den Gefangenen ausführen lassen. Die Aufwendungen hierfür hat der Gefangene zu tragen. Der Anspruch ist nicht geltend zu machen, wenn dies die Behandlung oder die Eingliederung behindern würde.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 35 StVollzG →
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Nach Gewicht
- KG, 04.09.2013 – 2 Ws 422/13 Vollz
- KG, 01.09.2017 – 5 Ws 12/17 Vollz
- OLG Zweibrücken, 27.05.2010 – 1 Ws 103/10 Vollz, 1 W 103/10
- KG, 23.02.2017 – 5 Ws 245/16 Vollz
- LG Aachen, 18.03.2010 – 33i StVK 841/09
- BVerfG, 28.02.2013 – 2 BvR 612/12Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) an Anerkennung eines Feststellungsinteresses nach Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels - Gewährung von Urlaub bzw Ausführung eines Strafgefangenen bei lebensgefährlicher Erkrankung bzw Tod des Vaters des HäftlingsZitiert von 24
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 01.07.2024 – 2 Ws 88/24
- BayObLG, 27.06.2022 – 203 StObWs 107/22
- LG Kassel, 18.05.2021 – 3 StVK 69/21
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