Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 118 Form. Frist. Begründung

Stand: 10.06.2019

Bund439 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/118#abs-1 (1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/118#abs-2 (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/118#abs-3 (3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

§ 117 § 119