§ 118 Form. Frist. Begründung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/118#abs-1 (1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/118#abs-2 (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/118#abs-3 (3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.
Wird zitiert von 455 Entscheidungen zu § 118 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 11.11.2020 – 5 Ws 179 - 180/20 Vollz, 5 Ws 179/20 Vollz, 5 Ws 180/20 Vollz
- OLG Hamm, 07.05.2025 – 1 Vollz 509/24
- BVerfG, 17.02.2016 – 2 BvR 854/15Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Möglichkeit der Wiedereinsetzung in eine fachgerichtliche Rechtsbehelfsfrist - hier: potentieller Justizfehler bei unzureichender Begründung eines strafvollzugsrechtlichen Rechtsbehelfs, der zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt worden warZitiert von 3
- OLG Hamm, 23.05.2024 – 1 Vollz 99+100/24
- BayObLG, 23.03.2023 – 203 StObWs 48/23
- OLG Hamm, 10.07.2025 – 1 Vollz 193-195/25
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 25.08.2026 – 1 Vollz 4/26Strafvollzug: Rechtswidrigkeit der Beendigung der Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung wegen unvollständiger Berücksichtigung entscheidungsrelevanter Umstände Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 13.05.2026 – 1 Vollz 31/26
- OLG Hamm, 22.04.2026 – 1 Vollz 17 + 18/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 118 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 118 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 118 geändert durch Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2017 I S. 2208
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.