§ 29 Überwachung des Schriftwechsels
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/29#abs-1 (1) Der Schriftwechsel des Gefangenen mit seinem Verteidiger wird nicht überwacht. Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zugrunde, gelten § 148 Abs. 2, § 148a der Strafprozeßordnung entsprechend; dies gilt nicht, wenn der Gefangene sich in einer Einrichtung des offenen Vollzuges befindet oder wenn ihm Lockerungen des Vollzuges gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder Urlaub gemäß § 13 oder § 15 Abs. 3 gewährt worden sind und ein Grund, der den Anstaltsleiter nach § 14 Abs. 2 zum Widerruf oder zur Zurücknahme von Lockerungen und Urlaub ermächtigt, nicht vorliegt. Satz 2 gilt auch, wenn gegen einen Strafgefangenen im Anschluß an die dem Vollzug der Freiheitsstrafe zugrundeliegende Verurteilung eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zu vollstrecken ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/29#abs-2 (2) Nicht überwacht werden ferner Schreiben des Gefangenen an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, die Europäische Kommission für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuß zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Schreiben der in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen, die an den Gefangenen gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/29#abs-3 (3) Der übrige Schriftwechsel darf überwacht werden, soweit es aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 29 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 24.07.2024 – 2 Ws 80/24 Vollz
- OLG Hamm, 01.04.2014 – 1 Vollz (Ws) 337/13
- KG, 31.07.2013 – 2 Ws 300/13 Vollz
- BVerfG, 22.10.2003 – 2 BvR 345/03Zitiert von 3
- BVerfG, 01.07.2002 – 2 BvR 901/02
- BVerfG, 08.12.1993 – 2 BvR 736/90Einsatz einer sogenannten Trennscheibe bei Ehegattenbesuchen eines Strafgefangenen.Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 22.12.2022 – 3 Ws 512/22 (StrVollz)
- KG, 18.10.2021 – 5 Ws 165/21 Vollz
- OLG Celle, 06.05.2021 – 3 Ws 89/21 (StrVollz)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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22.08.2002 Ausfertigung
§ 29 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I 3390)
BGBl. 2002 I S. 3390
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27.01.1987 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Januar 1987 (BGBl. I 475)
BGBl. 1987 I S. 475
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