Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 30 Weiterleitung von Schreiben. Aufbewahrung

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/30#abs-1 (1) Der Gefangene hat Absendung und Empfang seiner Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/30#abs-2 (2) Eingehende und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/30#abs-3 (3) Der Gefangene hat eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird; er kann sie verschlossen zu seiner Habe geben.

§ 29 § 31