§ 30 Weiterleitung von Schreiben. Aufbewahrung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/30#abs-1 (1) Der Gefangene hat Absendung und Empfang seiner Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/30#abs-2 (2) Eingehende und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/30#abs-3 (3) Der Gefangene hat eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird; er kann sie verschlossen zu seiner Habe geben.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 30 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BayObLG, 11.11.2024 – 204 StObWs 362/24Zitiert von 4
- BVerfG, 24.10.2011 – 2 BvR 565/10Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen des § 30 Abs 2 StVollzG hinsichtlich der Weiterleitung eingehender Schreiben - Missbräuchlichkeit der Erhebung der Verfassungsbeschwerde bei bewußt falschen Angaben zum Sachverhalt sowie bei grob sorgfaltswidrigen Falschangaben - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 20 EuroZitiert von 3
- BVerfG, 04.09.1997 – 2 BvR 1152/97Zitiert von 2
- OLG Hamm, 20.10.2015 – 1 Vollz (Ws) 406/15Zitiert von 3
- KG, 24.07.2024 – 2 Ws 80/24 Vollz
- LG Arnsberg, 16.09.2020 – IV-2 StVK 256/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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