Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 28 Recht auf Schriftwechsel

Stand: 10.06.2019

Bund13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/28#abs-1 (1) Der Gefangene hat das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/28#abs-2 (2) Der Anstaltsleiter kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen,

1.
wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2.
bei Personen, die nicht Angehörige des Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuches sind, wenn zu befürchten ist, daß der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluß auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung behindern würde.
§ 27 § 29