§ 28 Recht auf Schriftwechsel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/28#abs-1 (1) Der Gefangene hat das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/28#abs-2 (2) Der Anstaltsleiter kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen,
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 28 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Zweibrücken, 19.05.2004 – 1 Ws 174/04 (Vollz)
- KG, 12.10.2012 – 2 Ws 357/12 Vollz
- BVerfG, 02.04.2008 – 2 BvR 2173/07Zitiert von 2
- BVerfG, 28.09.1999 – 2 BvR 1897/95Zitiert von 12
- BayObLG, 08.11.2022 – 204 StObWs 301/22Zitiert von 1
- OLG Naumburg, 18.12.2015 – 1 Ws (RB) 118/15
Zuletzt entschieden
- KG, 24.07.2024 – 2 Ws 80/24 Vollz
- OLG Hamburg, 07.12.2023 – 5 Ws 97/23 Vollz
- OLG Hamm, 06.09.2018 – 1 Vollz (Ws) 337/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.