Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 15 Entlassungsvorbereitung

Stand: 10.06.2019

Bund13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/15#abs-1 (1) Um die Entlassung vorzubereiten, soll der Vollzug gelockert werden (§ 11).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/15#abs-2 (2) Der Gefangene kann in eine offene Anstalt oder Abteilung (§ 10) verlegt werden, wenn dies der Vorbereitung der Entlassung dient.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/15#abs-3 (3) Innerhalb von drei Monaten vor der Entlassung kann zu deren Vorbereitung Sonderurlaub bis zu einer Woche gewährt werden. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/15#abs-4 (4) Freigängern (§ 11 Abs. 1 Nr. 1) kann innerhalb von neun Monaten vor der Entlassung Sonderurlaub bis zu sechs Tagen im Monat gewährt werden. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend. Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung.

§ 14 § 16