Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1987, S. 475

BGBl. 1987 I S. 475 · 30.411 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1987, Seite 475 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 475
                                 Strafverfahrensänderungsgesetz 1987
                                             (StVÄG 1987)
                                                 Vom 27. Januar 1987

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

         Änderung der Strafprozeßordnung

  Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-

machung vom 7. Januar 1975 (BGBI. 1S. 129, 650), zuletzt

geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember

1986 (BGBI. 1 S. 2496), wird wie folgt geändert:

 1. § 25 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
    „Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen
    Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der
    Vernehmung des ersten Angeklagten über seine per-
    s?nlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über
    die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des
    Vortrags des Berichterstatters, zulässig."

 2. In § 35 Abs. 2 Satz 2 werden der Strichpunkt und die
    Worte „dies gilt nicht für die Mitteilung von Urteilen"
    gestrichen.

 3. Dem § 35 a wird folgender Satz 2 angefügt:
    „Ist gegen ein Urteil Berufung zulässig, so ist der
    Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des § 40
    Abs. 3 und der §§ 329, 330 zu belehren."

 4. Dem § 40 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     ,,(3) Die öffentliche Zustellung ist im Verfahren über
    eine vom Angeklagten eingelegte Berufung bereits
    zulässig, wenn eine Zustellung nicht unter einer An-
    schrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt wurde
    oder die der Angeklagte zuletzt angegeben hat."

  5. § 87 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

       ,,(2) Die Leichenöf~~ung wird von zwei Ärzten vorge-

     nommen. Einer der Arzte muß Gerichtsarzt oder Leiter

     eines öffentlichen gerichtsmedizinischen oder patho-

     logischen Instituts oder ein von diesem beauftragter

     Arzt des Instituts mit gerichtsmedizinischen Fach-

     kenntnissen sein. Dem Arzt, welcher den Verstorbe-

     nen in der dem Tod unmittelbar vorausgegangenen
     Krankheit behandelt hat, ist die Leichenöffnung nicht
     zu übertragen. Er kann jedoch aufgefordert werden,
     der Leichenöffnung beizuwohnen, um aus der Krank-
     heitsgeschichte Aufschlüsse zu geben. Die Staats-
     anwaltschaft kann an der Leichenöffnung teilnehmen.
     Auf ihren Antrag findet die Leichenöffnung im Beisein
     des Richters statt."

  6. In § 139 werden die Worte „des Angeklagten" durch
     die Worte „dessen, der ihn gewählt hat," ersetzt.

7. In § 140 Abs. 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Be-
   schuldigte" das Wort „blind" und ein Beistrich ein-
   gefügt.

8. Dem § 142 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3

   angefügt:

    ,,Dem Beschuldigten soll Gelegenheit gegeben wer-

    den, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen

    Rechtsanwalt zu bezeichnen. Der Vorsitzende bestellt

    den vom Beschuldigten bezeichneten Verteidiger,
    wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen."

 9. § 145 a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Zustellungen"
       die Worte „und sonstige Mitteilungen" eingefügt.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
    d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

10. § 146 erhält folgende Fassung:
                           ,,§ 146
      Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere der-
    selben Tat Beschuldigte verteidigen. In einem Verfah-
    ren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschie-
    dener Taten Beschuldigte verteidigen."

11. Nach § 146 wird folgender § 146 a eingefügt:

                           ,,§ 146 a
       (1) Ist jemand als Verteidiger gewählt worden, ob-
    wohl die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 Satz 2
    oder des § 146 vorliegen, so ist er als Verteidiger
    zurückzuweisen, sobald dies erkennbar wird; gleiches
    gilt, wenn die Voraussetzungen des § 146 nach der
    Wahl eintreten. Zeigen in den Fällen des § 137 Abs. 1

    Satz 2 mehrere Verteidiger gleichzeitig ihre Wahl an

    und wird dadurch die Höchstzahl der wählbaren Ver-

    teidiger überschritten, so sind sie alle zurückzuwei-

    sen. Über die Zurückweisung entscheidet das Gericht,

    bei dem das Verfahren anhängig ist oder das für das

    Hauptverfahren zuständig wäre.

      (2) Handlungen, die ein Verteidiger vor der Zurück-
    weisung vorgenommen hat, sind nicht deshalb unwirk-
    sam, weil die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1
    Satz 2 oder des § 146 vorlagen."

12. Dem § 153 a Abs. 2 wird folgender Satz 5 angefügt:
    „Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß
    Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden
    sind."
BGBl. 1987, Seite 476 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 476
476                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1

13. § 229 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

       ,,Zusätzlich zu den Unterbrechungen nach Ab-
       satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 kann eine Haupt-
       verhandlung nach Ablauf von zwölf Monaten seit
       ihrem Beginn jeweils einmal innerhalb eines Zeit-
       raumes von zwölf Monaten bis zu dreißig Tagen
       unterbrochen werden, wenn sie davor an minde-
       stens zehn Tagen stattgefunden hat."
    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
       ,,(3) Kann ein Angeklagter zu einer Hauptver-
      handlung, die bereits an mindestens zehn Tagen
      stattgefunden hat, wegen Krankheit nicht erschei-
      nen, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2
      genannten Fristen während der Dauer der Verhin-
      derung, längstens jedoch für sechs Wochen, ge-
      hemmt; diese Fristen enden frühestens zehn Tage
      nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der
      Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren
      Beschluß fest."

   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in seinem

      Satz 1 werden die Worte „Absatz 1 oder Absatz 2"
      durch die Worte „den vorstehenden Absätzen" er-
      setzt.

;14. In § 232 Abs. 4 wird nach den Worten „zugestellt
   werden" der Punkt durch ein Komma ersetzt und
   folgender Halbsatz angefügt:
    „wenn es nicht nach § 145 a Abs. 1 dem Verteidiger
    zugestellt wird."

15. Nach § 234 wird folgender § 234 a eingefügt:
                            ,,§ 234 a
       Findet die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit

    des Angeklagten statt, so genügt es, wenn die nach

    § 265 Abs. 1 und 2 erforderlichen Hinweise dem Ver-

    teidiger gegeben werden; der Verzicht des Angeklag-

    ten nach § 61 Nr. 5 sowie sein Einverständnis nach

    § 245 Abs. 1 Satz 2 und nach § 251 Abs. 1 Nr. 4,

    Abs. 2 sind nicht erforderlich, wenn ein Verteidiger an
    der Hauptverhandlung teilnimmt."

rn. § 249 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    Urkunde, die eine von ihm stammende schriftliche
    Erklärung enthält, ersetzt werden, wenn der Staats-

    anwalt,· der Verteidiger und der Angeklagte damit ein-
    verstanden sind. Im übrigen ist die Verlesung nur
    zulässig, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mit-
    beschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen
    Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernom-
    men werden kann."

18. § 257 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
      ,,(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklag-
    ten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der
    Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu
    erklären habe."

19. § 265 Abs. 5 entfällt.

20. In § 267 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „des Straf-
    richters und des Schöffengerichts" gestrichen.

21. § 268 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

    ,,§ 229 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend."

22. In § 273 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt
    ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
    „dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten
    auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist
    kein Rechtsmittel eingelegt wird."

23. § 304 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch
       einen Strichpunkt ersetzt.
    b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

         ,,(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters

       des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesge-

       richts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zuläs-

       sig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unter-

       bringung, Beschlagnahme oder Durchsuchung be-

       treffen."

24. § 325 Abs. 2 entfällt.
                                                         25. § 328 wird wie folgt geändert:
       ,,(2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen
    der §§ 251, 253, 254 und 256, abgesehen werden,
    wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der

    Urkunde oder des Schriftstücks Kenntnis genommen
    haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit
    hatten. Widerspricht der Staatsanwalt, Angeklagte 26. §
    oder Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vor-
    sitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet
    das Gericht. Die Anordnung des Vorsitzenden, die.
    Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Ge-
    legenheit hierzu und der Widerspruch sind in das

 a) Absatz 2 wird aufgehoben.

  b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

364 b Abs. 2 erhält folgende Fassung:
   ,,(2) Für das Verfahren zur Feststellung der Voraus-
  setzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten § 117
• Abs. 2 bis 4, § 118 Abs. 2 Satz 1 , 2 und 4 der Zivilpro-
  zeßordnung entsprechend." ·
    Protokoll aufzunehmen."                              27. § 373 a erhält folgende Fassung:

1i 7. § 251 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

      ,,(2) Hat der Angeklagte einen Verteidiger, so kann
    die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen
    oder Mitbeschuldigten durch die Verlesung einer Nie-
    derschrift über eine andere Vernehmung oder einer
                        ,,§ 373 a

   (1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräf-
tigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens zu-
ungunsten des Verurteilten ist auch zulässig, wenn
neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind,
die allein oder in Verbindung mit den früheren Bewei-
BGBl. 1987, Seite 477 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 477
    sen geeignet sind, die Verurteilung wegen eines Ver-
    brechens zu begründen.
      (2) Im übrigen gelten für die Wiederaufnahme eines
    durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen

    Verfahrens die §§ 359 bis 373 entsprechend."

28. In § 380 Abs. 1 Satz 1 tritt an die Stelle der Klammer-
    verweisung ,,(§§ 223, 230 des Strafgesetzbuches)"
    die Klammerverweisung ,,(§§ 223, 223 a, 230 des
    Strafgesetzbuches)".

29. § 407 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

         ,,(1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im

       Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffen-

       gerichts gehört, können bei Vergehen auf schrift-

       lichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfol-

       gen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne

       Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staats-
       anwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach
       dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptver-
       handlung nicht für erforderlich erachtet. Der Antrag
       ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch
       ihn wird die öffentliche Klage erhoben."

    b) In § 407 Abs. 3 wird das Wort „Beschuldigten"
       durch das Wort „Angeschuldigten" ersetzt.

30. § 408 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 und 2 entfällt.

    b) An die Stelle des Absatzes 2 treten die folgenden

       Absätze 2 und 3:

        ,,(2) Erachtet der Richter den Angeschuldigten
       nicht für hinreichend verdächtig, so lehnt er den
       Erlaß eines Strafbefehls ab. Die Entscheidung
       steht dem Beschluß gleich, durch den die Eröff-
       nung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist
       (§§ 204, 210 Abs. 2, § 211 ).

          (3) Der Richter hat dem Antrag der Staatsanwalt-
       schaft zu entsprechen, wenn dem Erlaß des Straf-
       befehls keine Bedenken entgegenstehen. Er be-
       raumt Hauptverhandlung an, wenn er Bedenken
       hat, ohne eine solche zu entscheiden, oder wenn
       er von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehls-
       antrag abweichen oder eine andere als die bean-
       tragte Rechtsfolge festsetzen will und die Staats-
       anwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt. Mit der
       Ladung ist dem Angeklagten eine Abschrift des
       Strafbefehlsantrags ohne die beantragte Rechts-
       folge mitzuteilen."

31. Nach § 408 wird folgender § 408 a eingefügt:

                           ,,§ 408 a
       (1) Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, so kann
    im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffen-
    gericht die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehls-
    antrag stellen, wenn die Voraussetzungen des § 407
    Abs. 1 Satz 1 und 2 vorliegen und wenn der Durchfüh-
    rung einer Hauptverhandlung das Ausbleiben oder die
    Abwesenheit des Angeklagten oder ein anderer wich-
    tiger Grund entgegensteht. § 407 Abs. 1 Satz 4, § 408
    finden keine Anwendung.

      (2) Der Richter hat dem Antrag zu entsprechen,
    wenn die Voraussetzungen des § 408 Abs. 3 Satz 1
    vorliegen. Andernfalls lehnt er den Antrag durch un-
    anfechtbaren Beschluß ab und setzt das Hauptverfah-
    ren fort."

32. § 409 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 wird jeweils das Wort
           ,,Beschuldigten" durch das Wort „Angeklag-
           ten" ersetzt.

       bb) Satz 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:

            „7. die Belehrung über die Möglichkeit des

                Einspruchs und die dafür vorgeschriebene

                Frist und Form sowie den Hinweis, daß

                der Strafbefehl rechtskräftig und voll-

                streckbar wird, soweit gegen ihn kein Ein-

                spruch nach § 410 eingelegt wird."

       cc) In Satz 2 wird das Wort „Beschuldigte" durch
           ,,Angeklagte" ersetzt.
       dd) folgender Satz 3 wird angefügt:

           ,,§ 267 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend."

    b) Absatz 3 entfällt.

33. § 41 0 erhält folgende Fassung:
                           ,,§ 410
      (1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl
    innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem

    Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich

    oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch ein-
    legen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1,
    Abs. 2 gelten entsprechend.
      (2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerde-
    punkte beschränkt werden.

      (3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig
    Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechts-
    kräftigen Urteil gleich."

34. § 411 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
         ,,(1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder
       sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhand-
       lung durch Beschluß verworfen; gegen den Be-
       schluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Andern-
       falls wird Termin zur Hauptverhandlung anbe-
       raumt."
    b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

       „Ist der Strafbefehl im Verfahren nach § 408 a
       erlassen worden, so kann die Klage nicht zurück-
       genommen werden."
    c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „gebunden"
       ein Beistrich und die Worte „soweit Einspruch ein-
       gelegt ist" eingefügt.

35. § 464 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
    „Gegen die Entscheidung über die Kosten und die
    notwendigen Auslagen ist die sofortige Beschwerde
    zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der
BGBl. 1987, Seite 478 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 478
478                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1

      in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den
      Beschwerdeführer nicht statthaft ist."

36. § 467 a Abs. 3 erhält folgende Fassung:

       ,,(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist
      unanfechtbar."

37. § 469 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

       ,,(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist
      unanfechtbar."

38. § 473 wird wie folgt geändert:

      a) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:

          ,,(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine
         Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69 b Abs. 1
         des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrecht-
         erhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen
         der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahr-
         erlaubnis (§ 111 a Abs. 1) oder einer Verwahrung,
         Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führer-
         scheins (§ 69 a Abs. 6 des Strafgesetzbuches)
         nicht mehr vorliegen."

      b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6
         und 7.

                           Artikel 2

      Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

  Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077),

zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2566), wird wie folgt
geändert:

1. § 36 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
     ,,(4) In die Vorschlagslisten des Bezirks des Amts-
   gerichts sind mindestens doppelt so viele Personen
   aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Haupt-
   und Hilfsschöffen nach§ 43 bestimmt sind. Die Vertei-
   lung auf die Gemeinden des Bezirks erfolgt durch den

   Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amts-
   gerichts) in Anlehnung an die Einwohnerzahl der Ge-
   meinden."

2. § 58 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nach den Worten „Präsident des Landgerichts"
      wird der Klammereinschub ,,(Präsident des Amts-
      gerichts)" eingefügt.

   b) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:

        ,,Ist Sitz des Amtsgerichts, bei dem ein gemein-
        sames Schöffengericht eingerichtet ist, eine Stadt,
        die Bezirke der anderen Amtsgerichte oder Teile
        davon umfaßt, so verteilt der Präsident des Landge-
        richts (Präsident des Amtsgerichts) die Zahl der
        Hilfsschöffen auf diese Amtsgerichte; die Landesju-
        stizverwaltung kann bestimmte Amtsgerichte davon
        ausnehmen. Der Präsident des Amtsgerichts tritt
        nur dann an die Stelle des Präsidenten des Land-
        gerichts, wenn alle beteiligten Amtsgerichte seiner
        Dienstaufsicht unterstehen."

3. § 76 erhält folgende Fassung:

                             ,,§ 76
      Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließ-

   lich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Straf-
   kammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein
   Urteil des Strafrichters mit dem Vorsitzenden und zwei
   Schöffen (kleine Strafkammer) besetzt. Bei Entschei-
   dungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die
   Schöffen nicht mit."

4. § 77 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz eingefügt:
      „Ist Sitz des Landgerichts eine Stadt, die Bezirke

      von zwei oder mehr zum Bezirk des Landgerichts
      gehörenden Amtsgerichten oder Teile davon um-
      faßt, so gilt für die Wahl der Hilfsschöffen durch die
      bei diesen Amtsgerichten gebildeten Ausschüsse
      Satz 1 entsprechend; die Landesjustizverwaltung
      kann bestimmte Amtsgerichte davon ausnehmen."

   b) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 5 und 6.

5. In§ 78 b Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „zwei" durch das
   Wort „drei" ersetzt.

6. § 120 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
   „Sie entscheiden ferner über die Beschwerde gegen
   Verfügungen der Ermittlungsrichter der Oberlandes-
   gerichte (§ 169 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung)

   in den in § 304 Abs. 5 der Strafprozeßordnung bezeich-
   neten Fällen."

                         Artikel 3

          Änderung des Einführungsgesetzes
           zum Gerichtsverfassungsgesetz
   In das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungs-
gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
4. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2141 ), wird nach § 5 folgen-
der § 6 eingefügt:

                           ,,§ 6

   (1) Vorschriften über die Wahl oder Ernennung ehren-
amtlicher Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein-
schließlich ihrer Vorbereitung, über die Voraussetzung
hierfür, die Zuständigkeit und das dabei einzuschlagende
Verfahren sowie über die allgemeinen Regeln über Aus-
wahl und Zuziehung dieser ehrenamtlichen Richter zu den
einzelnen Sitzungen sind erstmals auf die erste Amts-
periode der ehrenamtlichen Richter anzuwenden, die nicht
früher als am ersten Tag des auf ihr Inkrafttreten folgenden

zwölften Kalendermonats beginnt.

  (2) Vorschriften über die Dauer der Amtsperiode ehren-
amtlicher Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind
erstmals auf die erste nach ihrem Inkrafttreten beginnende
Amtsperiode anzuwenden."

                         Artikel 4
           Änderung des Strafgesetzbuches

  Dem § 77 b des Strafgesetzbuches in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 1), das
BGBl. 1987, Seite 479 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 479
                                 Nr.. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1987                                479

zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Januar 1987
(BGBI. 1 S. 141) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 5 angefügt:

  ,,(5) Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf Durch-
führung eines Sühneversuchs gemäß § 380 der Strafpro-

zeßordnung bei der Vergleichsbehörde eingeht, bis zur

Ausstellung der Bescheinigung nach § 380 Abs. 1 Satz 2
der Strafprozeßordnung."

                         Artikel 5

               Änderung des Gesetzes
              über Ordnungswidrigkeiten

  Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 80,
520), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2496), wird wie folgt
geändert:

1. § 60 erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 60

                         Verteidigung
      Ist die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren
   der Verwaltungsbehörde geboten (§ 140 Abs. 1 Nr. 4,
   Abs. 2 der Strafprozeßordnung), so ist für dessen
   Bestellung die Verwaltungsbehörde zuständig. Sie ent-

   scheidet auch über die Zulassung anderer Personen

   als Verteidiger und die Zurückweisung eines Verteidi-
   gers (§ 138 Abs. 2, § 146 a Abs. 1 Sätze 1, 2 der
   Strafprozeßordnung)."

2.. In § 67 wird folgender Absatz 2 angefügt:
    ,,(2) Sind in dem Bußgeldbescheid mehrere Geld-
   bußen festgesetzt, so kann der Einspruch auf einzelne
   Taten beschränkt werden."

3. In § 87 Abs . 1 und § 88 Abs. 1 werden jeweils am Ende
   der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgen-
   der Halbsatz angefügt:

   ,,§ 60 Satz 2 gilt entsprechend . "

                         Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
 über Ordnungswidrigkeiten, des Straßenverkehrs-
          gesetzes und anderer Gesetze
  Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten., des Straßenverkehrsgesetzes und
anderer Gesetze vom 7. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 977), ge-
ändert durch Artikel 8 § 5 des Gesetzes vom 9. Dezember
1986 (BGBL I S. 2326), wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Nr. 12 werden in § 72

   a) Abs.. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz die Verweisung
      ,.§ 145 a Abs. 1, 4" durch die Verweisung,,§ 145 a
      Abs . 1, 3",

   b) Abs, 4 Satz 2 die Verweisung,,§ 260 Abs. 5" durch

      die Verweisung ,.§ 260 Abs. 5 Satz 1"

   ersetzt.

2. In Artikel 1 Nr. 15 wird in § 77 a Abs. 4 Satz 2 die
   Verweisung ,,§ 251 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4"
   durch die Verweisung,.§ 251 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2
   Satz 2, Abs. 3, 4" ersetzt.

3. In Artikel 1 Nr. 23 wird die Verweisung ,,§ 473 Abs. 6"

   durch die Verweisung ,,§ 473 Abs. 7" ersetzt.

4. Artikel 1 Nr. 25 erhält folgende Fassung:
   ,,25. § 108 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
          ,,(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist

         gegen den

         1 . selbständigen Kostenbescheid,
         2. Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und

         3. Ansatz der Gebühren und Auslagen
        der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach
        § 62 zulässig. In den Fällen der Nummern 1 und 2
        ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach
        Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die
        Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der
        Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn

        der Wert des Beschwerdegegenstandes einhun-
        dert Deutsche Mark übersteigt."

5. In Artikel 1 Nr. 26 erhält § 108 a Abs. 2 zweiter Halb-
   satz folgende Fassung:

   ,,§ 50 Abs. 2 sowie die §§ 52 und 62 Abs. 2 gelten

   entsprechend."

6. Artikel 4 Nr. 2 wird gestrichen.
7. Artikel 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
      ,,§ 67 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
      ten in der Fassung dieses Gesetzes ist nur anzu-
      wenden, wenn der Bußgeldbescheid nach dem In-
      krafttreten dieses Gesetzes zugestellt worden ist.";
   b) nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

      ,.§ 108 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
      keiten in der Fassung dieses Gesetzes ist nicht in
      Beschwerdeverfahren anzuwenden, die im Zeit-
      punkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes anhängig
      sind."

                        Artikel 7
         Änderung des Strafvollzugsgesetzes
  § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes vom
16. März 1976 (BGBI. 1 S. 581, 2088; 1977 1 S. 436), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 1985
(BGBI. 1 S. 461) geändert worden ist, erhält folgende Fas-
sung:
„Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straftat nach

§ 129 a des Strafgesetzbuches zugrunde, gelten § 148
Abs. 2, § 148 a der Strafprozeßordnung entsprechend;
dies gilt nicht, wenn der Gefangene sich in einer Einrich-
tung des offenen Vollzuges befindet oder wenn ihm Locke-
rungen des Vollzuges gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 2

zweiter Halbsatz oder Urlaub gemäß § 13 oder§ 15 Abs. 3

gewährt worden sind und ein Grund, der den Anstaltsleiter
nach § 14 Abs. 2 zum Widerruf oder zur Zurücknahme von
BGBl. 1987, Seite 480 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 480
480                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1

Lockerungen und Urlaub ermächtigt, nicht vorliegt. Satz 2
gilt auch, wenn gegen einen Strafgefangenen im Anschluß
an die dem Vollzug der Freiheitsstrafe zugrundeliegende
Verurteilung eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach
§ 129 a des Strafgesetzbuches zu vollstrecken ist."

                         Artikel 8
      Änderung des Betäubungsmittelgesetzes

  Dem § 37 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom
28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 681, 1187), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1
S. 2496) geändert worden ist, wird folgender Satz 4 an-
gefügt:

,,Unanfechtbar ist auch eine Feststellung, daß das Verfah-
ren nicht fortgesetzt wird (Absatz 1 Satz 5)."

                         Artikel 9
  Änderung des Gesetzes über die Entschädigung
         für Strafverfolgungsmaßnahmen

   § 8 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung
für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971
(BGBI. 1S. 157), das zuletzt durch Artikel 8 Abschnitt II des
Gesetzes vom 9. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3393) ge-
ändert worden ist, erhält folgende Fassung:

„Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht
ist auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren
abschließenden Entscheidung die sofortige Beschwerde
nach den Vorschriften der Strafpro_zeßordnung zulässig."

                         Artikel 10
            Änderung der Abgabenordnung
  In § 406 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März
1976 (BGBI. 1 S. 613; 1977 1 S. 269), die zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1
S. 2436) geändert worden ist, wird die Verweisung ,,§ 408
Abs. 2" durch die Verweisung ,,§ 408 Abs. 3 Satz 2"
ersetzt.
                         Artikel 11
          Änderung des Opferschutzgesetzes

  In § 396 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung in der
Fassung von Artikel 1 Nr. 8 des Opferschutzgesetzes vom
18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2496) wird in der Klam-

                                  Das vorstehende Gesetz wird

  merverweisung die Bezeichnung,,§ 408 Abs. 2" durch die
  Bezeichnung ,,§ 408 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.

                          Artikel 12

                 Überleitungsvorschriften
    (1) Die Artikel 1 bis 10 gelten von dem Inkrafttreten
  dieses Gesetzes an auch in den schwebenden Verfahren,
  soweit nichts anderes bestimmt ist.
    (2) Auf Hauptverhandlungen, die bei Inkrafttreten dieses
  Gesetzes bereits begonnen haben, ist § 25 der Straf-
  prozeßordnung in der bisher geltenden Fassung anzu-
  wenden.

    (3) Auf Strafbefehle, die vor dem Inkrafttreten dieses
  Gesetzes zugestellt worden sind, ist§ 409 Abs. 1 Satz 1
  Nr. 7 der Strafprozeßordnung in der bisher geltenden
  Fassung anzuwenden.
     (4) § 153 a Abs. 2 Satz 5, § 464 Abs. 3 Satz 1, § 467 a
  Abs. 3, § 469 Abs. 3 der Strafprozeßordnung und § 37
  Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäu-
  bungsmitteln in der Fassung dieses Gesetzes sind nicht in
  Beschwerdeverfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt des
  lnkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind.

                          Artikel 13

           Neufassung der Strafprozeßordnung
               und des Strafgesetzbuches

    Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut der
  Strafprozeßordnung und des Strafgesetzbuches in der
  beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im
  Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

                          Artikel 14
                       Berlin-Klausel

    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
  Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

                          Artikel 15
                        Inkrafttreten
    (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1987 in Kraft, soweit
  Absatz 2 nichts anderes bestimmt.

     (2) Die Artikel 6 und 11 treten am Tage der Verkündung
  in Kraft.

hiermit ausgefertigt und
                                wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                  Bonn, den 27. Januar 1987
                                                Der Bundespräsident
                                                    Weizsäcker
                                                 Der Bundeskanzler
                                                  Dr. Helmut Kohl
                                         Der Bundesminister der Justiz
                                                  Engelhard

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1987 I S. 475. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 515cd9c938e24dcb….