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Artikel 7 · BT-Drs. 10/1313 · S. 46
Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes über den
Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln) Die vorgeschlagene Ergänzung des § 37 Abs. 2 BtMG durch einen neuen Satz 4 steht in sachlichem Zusammenhang mit der Ergänzung des § 153 a Abs. 2 StPO um einen neuen Satz 5 (Artikel 1 Nr. 13). Nach einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a Abs. 2 StPO entsteht durch die Erfül- lung der dem Angeschuldigten erteilten Auflagen und Weisungen ein endgültiges Verfahrenshinder- nis. Das Gericht stellt durch Beschluß, der unan- fechtbar ist, fest, daß die erteilten Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind. Die Neuregelung, daß der endgültige Einstellungsbeschluß gemäß § 153 a Abs. 2 StPO unanfechtbar ist, muß zu einer vergleichbaren Regelung im Rahmen des § 37 Abs. 2 BtMG führen, da diese Vorschrift der Regelung des § 153 a StPO nachgebildet ist. § 37 Abs. 2 BtMG eröffnet die Möglichkeit, das Strafverfahren unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig einzustellen, wenn der Angeklagte sich wegen seiner Betäubungsmittelabhängigkeit seit mindestens drei Monaten einer bestimmten Be- handlung unterzieht und seine Resozialisierung zu erwarten ist. Zur Überprüfung, ob der Angeklagte die Behandlung bis zu ihrem vorgesehenen Ab- schluß fortführt, werden Zeitpunkte festgesetzt, zu denen der Angeklagte die Fortdauer der Behand- lung nachzuweisen hat. Führt er die Behandlung bis zum vorgesehenen Abschluß fort und erfüllt er seine Nachweispflichten, verbleibt es bei der vor- läufigen Einstellung des Strafverfahrens. Unter be- stimmten Umständen (§ 37 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 oder 4 BtMG) kann allerdings eine Fortsetzung des Verfahrens erforderlich wer- den. Wird das Verfahren innerhalb von 4 Jahren nicht fortgesetzt, kann gemäß § 37 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 5 BtMG die Tat
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.530 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 10/1313, 10. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 238.249–240.779 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.41) +D1D2D3 · Prüfwert 3664f5cabbf8f4aa….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP