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Artikel 7 · BT-Drs. 10/1313 · S. 46

Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes über den

Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes über den
Verkehr mit Betäubungsmitteln)
Die vorgeschlagene Ergänzung des § 37 Abs. 2
BtMG durch einen neuen Satz 4 steht in sachlichem
Zusammenhang mit der Ergänzung des § 153 a
Abs. 2 StPO um einen neuen Satz 5 (Artikel 1 Nr.
13).
Nach einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens
gemäß § 153a Abs. 2 StPO entsteht durch die Erfül-
lung der dem Angeschuldigten erteilten Auflagen
und Weisungen ein endgültiges Verfahrenshinder-
nis. Das Gericht stellt durch Beschluß, der unan-
fechtbar ist, fest, daß die erteilten Auflagen und
Weisungen erfüllt worden sind. Die Neuregelung,
daß der endgültige Einstellungsbeschluß gemäß
§ 153 a Abs. 2 StPO unanfechtbar ist, muß zu einer
vergleichbaren Regelung im Rahmen des § 37 Abs. 2
BtMG führen, da diese Vorschrift der Regelung des
§ 153 a StPO nachgebildet ist.
§ 37 Abs. 2 BtMG eröffnet die Möglichkeit, das
Strafverfahren unter bestimmten Voraussetzungen
vorläufig einzustellen, wenn der Angeklagte sich
wegen seiner Betäubungsmittelabhängigkeit seit
mindestens drei Monaten einer bestimmten Be-
handlung unterzieht und seine Resozialisierung zu
erwarten ist. Zur Überprüfung, ob der Angeklagte
die Behandlung bis zu ihrem vorgesehenen Ab-
schluß fortführt, werden Zeitpunkte festgesetzt, zu
denen der Angeklagte die Fortdauer der Behand-
lung nachzuweisen hat. Führt er die Behandlung
bis zum vorgesehenen Abschluß fort und erfüllt er
seine Nachweispflichten, verbleibt es bei der vor-
läufigen Einstellung des Strafverfahrens. Unter be-
stimmten Umständen (§ 37 Abs. 2 Satz 3 i. V. m.
Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 oder 4 BtMG) kann allerdings
eine Fortsetzung des Verfahrens erforderlich wer-
den.
Wird das Verfahren innerhalb von 4 Jahren nicht
fortgesetzt, kann gemäß § 37 Abs. 2 Satz 3 i. V. m.
Abs. 1 Satz 5 BtMG die Tat 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.530 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 10/1313, 10. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 238.249–240.779 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.41) +D1D2D3 · Prüfwert 3664f5cabbf8f4aa….

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