Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 138 Anwendung anderer Vorschriften

Stand: 02.07.2019

Bund2 Fassungen106 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/138#abs-1 (1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen. § 51 Abs. 4 und 5 sowie § 75 Abs. 3 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/138#abs-2 (2) Für die Erhebung der Kosten der Unterbringung gilt § 50 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle erhaltener Bezüge die Verrichtung zugewiesener oder ermöglichter Arbeit tritt und in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 4 dem Untergebrachten ein Betrag in der Höhe verbleiben muss, der dem Barbetrag entspricht, den ein in einer Einrichtung lebender und einen Teil der Kosten seines Aufenthalts selbst tragender Sozialhilfeempfänger zur persönlichen Verfügung erhält. Bei der Bewertung einer Beschäftigung als Arbeit sind die besonderen Verhältnisse des Maßregelvollzugs zu berücksichtigen. Zuständig für die Erhebung der Kosten ist die Vollstreckungsbehörde; die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Die Kosten werden als Justizverwaltungsabgabe erhoben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/138#abs-3 (3) Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 109 bis 121 entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/138#abs-4 (4) Soweit nach den Vollzugsgesetzen eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder gerichtlichen Genehmigung bedarf, gelten die §§ 121a und 121b entsprechend.

§ 137 § 139