§ 75 Entlassungsbeihilfe
Stand: 10.06.2019
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- LSG NRW, 07.05.2012 – L 20 SO 55/12Zitiert von 3
- OLG Celle, 27.05.2011 – 1 Ws 179/11 (StrVollz)Strafvollzug: Voraussetzungen der Festsetzung des Überbrückungsgeldes bei Rentenbezug eines Gefangenen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/75#abs-1 (1) Der Gefangene erhält, soweit seine eigenen Mittel nicht ausreichen, von der Anstalt eine Beihilfe zu den Reisekosten sowie eine Überbrückungsbeihilfe und erforderlichenfalls ausreichende Kleidung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/75#abs-2 (2) Bei der Bemessung der Höhe der Überbrückungsbeihilfe sind die Dauer des Freiheitsentzuges, der persönliche Arbeitseinsatz des Gefangenen und die Wirtschaftlichkeit seiner Verfügungen über Eigengeld und Hausgeld während der Strafzeit zu berücksichtigen. § 51 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Überbrückungsbeihilfe kann ganz oder teilweise auch dem Unterhaltsberechtigten überwiesen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/75#abs-3 (3) Der Anspruch auf Beihilfe zu den Reisekosten und die ausgezahlte Reisebeihilfe sind unpfändbar. Für den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe und für Bargeld nach Auszahlung einer Überbrückungsbeihilfe an den Gefangenen gilt § 51 Abs. 4 Satz 1 und 3, Abs. 5 entsprechend.