§ 139 Justizvollzugsanstalten
Stand: 10.06.2019
Die Freiheitsstrafe sowie die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung werden in Anstalten der Landesjustizverwaltungen (Justizvollzugsanstalten) vollzogen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 139 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 11.10.2005 – 5 ARs (VollZ) 54/05
- OLG Celle, 02.03.2026 – 1 Ws 16/26
- LAG Hamm, 09.05.2023 – 6 Sa 63/23Zitiert von 1
- LAG Hamm, 27.05.2020 – 6 Sa 101/20Zitiert von 3
- ArbG Dortmund, 15.01.2020 – 1 Ca 1941/19Zitiert von 1
- KG, 10.03.2017 – 5 Ws 51/17 Vollz
Zuletzt entschieden
- OLG Koblenz, 28.01.2016 – 2 Ws 22/16Zitiert von 4
- OLG Saarbrücken, 30.09.2011 – 5 W 212/11 - 94
- LG Hildesheim, 14.08.2006 – 23 StVK 156/06
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 139 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 139 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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20.12.1984 Ausfertigung
§ 139 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I 1654; 1985 I 1266)
BGBl. 1984 I S. 1654
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