§ 137 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BVerfG, 26.09.2005 – 2 BvR 1019/01Organisationshaft: Verfassungsrechtliche Zulässigkeit des vorübergehenden Vollzugs bis zur Überstellung in den Maßregelvollzug KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BVerfG, 16.03.1994 – 2 BvL 3/90Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und Anrechnung der Zeit der UnterbringungZitiert von 23
- BGH, 10.07.2012 – 2 StR 85/12Unterbringung eines betäubungsmittelabhängigen Straftäters in einer Entziehungsanstalt: Absehen von der Maßregelanordnung wegen fehlenden Therapiewillens des Betroffenen; Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Entziehungskur bei einem Ausländer mit unzureichenden deutschen SprachkenntnissenZitiert von 7
- KG, 22.06.2023 – 5 Ws 119/23, 5 Ws 119/23 - 161 AR 104/23
- OLG Bamberg, 07.11.2022 – 1 Ws 629/22
- KG, 10.06.2020 – 5 Ws 93/20, 5 Ws 93/20 - 161 AR 94/20Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 137 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ziel der Behandlung des Untergebrachten in einer Entziehungsanstalt ist es, ihn von seinem Hang zu heilen und die zugrunde liegende Fehlhaltung zu beheben.