§ 137 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Stand: 10.06.2019
Ziel der Behandlung des Untergebrachten in einer Entziehungsanstalt ist es, ihn von seinem Hang zu heilen und die zugrunde liegende Fehlhaltung zu beheben.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 137 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 26.09.2005 – 2 BvR 1019/01Organisationshaft: Verfassungsrechtliche Zulässigkeit des vorübergehenden Vollzugs bis zur Überstellung in den Maßregelvollzug Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BVerfG, 16.03.1994 – 2 BvL 3/90Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und Anrechnung der Zeit der UnterbringungZitiert von 24
- BGH, 10.07.2012 – 2 StR 85/12Unterbringung eines betäubungsmittelabhängigen Straftäters in einer Entziehungsanstalt: Absehen von der Maßregelanordnung wegen fehlenden Therapiewillens des Betroffenen; Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Entziehungskur bei einem Ausländer mit unzureichenden deutschen SprachkenntnissenZitiert von 7
- KG, 22.06.2023 – 5 Ws 119/23, 5 Ws 119/23 - 161 AR 104/23
- OLG Bamberg, 07.11.2022 – 1 Ws 629/22
- KG, 10.06.2020 – 5 Ws 93/20, 5 Ws 93/20 - 161 AR 94/20Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 137 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 137 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.