§ 136 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Stand: 10.06.2019
Die Behandlung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus richtet sich nach ärztlichen Gesichtspunkten. Soweit möglich, soll er geheilt oder sein Zustand so weit gebessert werden, daß er nicht mehr gefährlich ist. Ihm wird die nötige Aufsicht, Betreuung und Pflege zuteil.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 136 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.02.2002 – 1 StR 546/01Zitiert von 11
- OLG Schleswig, 09.04.2008 – 2 VollzWs 42/08, 2 Vollz Ws 42/08
- OLG Hamm, 14.04.2005 – 4 Ws 101/05
- BGH, 20.09.2011 – 1 StR 71/11Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und zusätzliche Sicherungsverwahrung; Erstattung der Auslagen des Nebenklägers bei Erfolglosigkeit der zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision der StaatsanwaltschaftZitiert von 4
- BGH, 08.09.1998 – 1 StR 384/98Zitiert von 4
- KG, 20.07.2021 – 5 Ws 29/21 Vollz
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 28.04.2025 – 1 Ws 14/25 Vollz
- OLG Thüringen, 23.08.2019 – 1 Ws 196/17
- KG, 31.01.2019 – 5 Ws 149/18 Vollz
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 136 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 136 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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