Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 132 Kleidung

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Der Untergebrachte darf eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und der Untergebrachte für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt.

§ 131 § 133