Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 134 Entlassungsvorbereitung

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Um die Entlassung zu erproben und vorzubereiten, kann der Vollzug gelockert und Sonderurlaub bis zu einem Monat gewährt werden. Bei Untergebrachten in einer sozialtherapeutischen Anstalt bleibt § 124 unberührt.

§ 133 § 135