§ 134 Entlassungsvorbereitung
Stand: 10.06.2019
Um die Entlassung zu erproben und vorzubereiten, kann der Vollzug gelockert und Sonderurlaub bis zu einem Monat gewährt werden. Bei Untergebrachten in einer sozialtherapeutischen Anstalt bleibt § 124 unberührt.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 134 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Koblenz, 17.01.2011 – 2 Ws 586/10 (Vollz), 2 Ws 586/10 Vollz
- VG Aachen, 10.07.2007 – 2 K 3070/04Zitiert von 1
- BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01Langfristige Sicherungsverwahrung (§ 67 d Abs. 3 StGB, Art. 1 a Abs. 3 EGStGB) verfassungsgemäßZitiert von 186
- OLG Koblenz, 13.03.2014 – 2 Ws 374/13 (Vollz)
- LG Kleve, 18.12.2008 – 4 T 299/08Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 134 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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20.12.1984 Ausfertigung
§ 134 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I 1654; 1985 I 1266)
BGBl. 1984 I S. 1654
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