§ 46 Taschengeld
Stand: 10.06.2019
Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist.
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 46 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 07.03.2019 – 5 Ws 81/18 Vollz
- OLG Hamm, 20.12.2023 – 1 Vollz 617+618/23
- OLG Hamm, 29.03.2016 – 1 Vollz (Ws) 453/14Zitiert von 2
- BVerfG, 20.04.2001 – 2 BvR 151/01
- OVG NRW, 30.07.1998 – 8 A 2820/95
- OLG Celle, 16.10.2014 – 1 Ws 406/14 (StrVollz)
Zuletzt entschieden
- OLG Thüringen, 12.09.2024 – 2 Ws 496/23
- OLG Karlsruhe, 17.10.2023 – 2 Ws 282/23
- OLG Hamm, 10.03.2021 – 1 Vollz(Ws) 543/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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