Rechtsprechung / OLG Köln / 2005

OLG Köln Beschluss vom 18.11.2005 – 2 Ws 576/05

ECLI:DE:OLGK:2005:1118.2WS576.05.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird als unzulässig auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

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G r ü n d e :

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2005-11-18/2-ws-576-05#rd_1

Nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn durch Beschluss vom 10.07.2002 (52 StVK 811/01) die weitere Vollstreckung der durch Urteil des Landgerichts Aachen vom 20.07.1993 (65 KLs 32 Js 325/92) (5/93)) angeordnete Sicherungsverwahrung des jetzigen Beschwerdeführers zur Bewährung ausgesetzt hat, unterliegt dieser der Führungsaufsicht. In der Vergangenheit ergaben sich wiederholt Probleme, weil der Beschwerdeführer in Zügen der Deutschen Bahn AG die 1. Klasse benutzte. Nach seiner Auffassung ist er hierzu aufgrund des ihm erteilten Schwerbehindertenausweises berechtigt; über eine Klage des Beschwerdeführers auf entsprechende Eintragung in den Ausweis ist noch nicht abschließend entschieden worden. Vor dem Hintergrund einer Reihe von Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer, die teilweise auch schon zu Anklagen geführt haben, wollte seine Bewährungshelferin die Frage seiner Berechtigung zur Benutzung der 1. Klasse in Zügen der Deutschen Bahn AG durch eine Nachfrage bei dieser klären. Hierzu erbat sie mit Schreiben vom 29.08.2005 die Zustimmung der Strafvollstreckungskammer. Mit Schreiben vom 29.09.2005 teilte ihr die Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer mit, dass hiergegen keine Bedenken bestünden. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortige Beschwerde vom 11.10.2005.

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II.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2005-11-18/2-ws-576-05#rd_2

Die Beschwerde ist unzulässig. Das Rechtsmittel der (sofortigen) Beschwerde ist bereits nicht statthaft. § 463 Abs. 2 StPO verweist auch für die nach § 68a StGB zu treffenden Entscheidungen des Gerichts auf § 453 StPO und die sich daraus ergebende Beschwerdemöglichkeit. Auch danach sind nur Entscheidungen anfechtbar. Eine Entscheidung in diesem Sinne liegt jedoch nur dann vor, wenn durch den Ausspruch in irgendeiner Hinsicht in die sachlich-rechtliche oder verfahrensrechtliche Rechtsstellung eines Verfahrensbeteiligten oder eines Dritten eingegriffen wird (Meyer-Goßner, StPO. 48. Aufl., 2005, § 33 Rdnr. 2). Diese Voraussetzungen erfüllt die von der Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer erteilte Weisung gemäß § 68a Abs. 5 StPO nicht. Derartige Weisungen dienen lediglich der Koordination der Tätigkeit von Führungsaufsichtsstelle, Bewährungshelfer und Gericht. Sie entfalten unmittelbar keinerlei Rechtswirkungen gegenüber demjenigen, der der Führungsaufsicht unterliegt und greifen auch nicht in seine Rechte ein. Es handelt sich hierbei vielmehr vielfach - so auch hier - um Maßnahmen, die der Vorbereitung einer Entscheidung dienen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2005-11-18/2-ws-576-05#rd_3

Für die Unanfechtbarkeit der der Bewährungshelferin gemäß § 68a Abs. 5 StPO erteilten Weisung spricht im übrigen folgende Überlegung: Die Führungsaufsichtsstelle wäre gemäß § 463a Abs. 1 StPO ohne weiteres berechtigt gewesen, entsprechende Erkundigungen bei der Deutschen Bahn AG einzuholen. Ein Rechtsmittel gegen Ermittlungsmaßnahmen i. S. des § 463a StPO sieht das Gesetz nicht vor. Dann gibt es aber auch keinen sachlichen Grund, eine Weisung oder Genehmigung des Gerichts zu Aufklärungsmaßnahmen i. S. des § 463a Abs. 1 StPO als anfechtbar anzusehen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2005-11-18/2-ws-576-05#rd_4

Im übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Angesichts der offenen Frage, ob die Benutzung der 1. Klasse in Zügen der Deutschen Bahn AG nicht - zumindest objektiv - den Tatbestand der Beförderungserschleichung erfüllt, ist es sachgerecht, dies aufzuklären, um dem Beschwerdeführer ggf. durch entsprechende Weisung zukünftig zu einer Verhaltensänderung zu veranlassen.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.