Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 15.07.1981 – 1 StR 809/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR_809/81 BESCHLUSS Aula
in der Strafsache
gegen
1. den Bankkaufmann Günter K EB zus CE. geboren am EEE 1555 in HE ,
2. den Arbeiter Günther R ib zus Cu, dort geboren am EEE 1956, beide zur Zeit in Haft,
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am ?4. Januar 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom
15. Juli 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts-
mittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Rechtsmittel beider Angeklagter haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Der Verteidiger des Angeklagten RB, Rechtsanwalt Dr. PB, hatte in der Hauptverhandlung an den Zeugen HB Jie Frage gerichtet, ob er für seine "Auskünfte" von der Polizei Geld bekommen habe. Die Strafkammer ließ diese Frage nicht zu, weil ihre Beantwortung dem Zeugen zur Unehre gereichen könne und für die Wahrheitsfindung nicht unerläßlich sei (Protokoll vom 1. Juli 1981, S. 5/6).
Diese Begründung hält, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, der rechtlichen Nachprüfung
nicht stand. Zwar kann gemäß § 241 Abs. 2 StPO eine Frage dann als ungeeignet zurückgewiesen werden, wenn sie nach § 68 a StPO nicht gestellt werden soll. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift sollen Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen zur Unehre gereichen können,
nur dann gestellt werden, wenn es unerläßlich ist. Unerläßlich im Sinne des § 68 a StPO ist eine Frage immer dann, wenn sie zur Erforschung der Wahrheit notwendig ist (BGHSt 13, 252, 254, 21, 334, 360).
Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob
die Bejahung der Frage ohne weiteres geeignet war,
den guten Ruf des Zeugen zu gefährden. Ihre Beantwortung war jedenfalls deshalb notwendig, um seine Glaubwürdigkeit abschließend beurteilen zu können.
Das Landgericht läßt jede Begründung dafür vermissen, weshalb es diesem Umstand keine Bedeutung beigemessen hat, obwohl die Verurteilung auf der Aussage des Zeugen HWEB beruht und die Frage seiner Glaubwürdigkeit im Mittelpunkt der Erörterungen stand (UA S. 18/19, 25 ff). Für die von der Verteidigung gewünschte Aufklärung bestand deshalb Anlaß, weil HB nach eigenen Angaben "gelegentlich" als Informant der Polizei tätig war
(UA S. 31) und es auf der Hand liegt, daß Geldzuwendungen das Aussageverhalten eines Zeugen durchaus beeinflussen können. Da die tatrichterliche Würdigung der Aussage des Zeugen Ham von der fehlerhaften Handhabung des
§ 241 Abs. 2 StPO beeinflußt sein kann, muß dieser Verfahrensverstoß gemäß § 338 Nr. & StPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache
führen.
Nicht nur der Angeklagte Rp, sondern auch der Mitangeklagte KB ist berechtigt, diesen Verfah-
rensmangel zu rügen. Weil sich beide Angeklagte in
der gleichen Weise verteidigt haben und vom Zeugen. HGB im gleichen Umfang belastet wurden, lag die
vom Verteidiger des Mitangeklagten gestellte Frage auch in seinem Interesse. üs kann deshalb nach den Umständen des Falles nicht zweifelhaft sein, daß sich der Angeklagte KW und sein Verteidiger dieser Frage zumindest stillschweigend angeschlossen haben, so
daß sie durch ihre Ablehnung in der gleichen Weise beschwert sind wie der Angeklagte RB (vel.
RGSt 58, 141; 67, 180, 182; RG JW 1922, 587 Nr. 4; 1931, 1608 Nr. 66; 1932, 2729 Nr. 29; 1932, 3098 Nr. 49; BGH NYW 1952, 273; BGH, Urteile vom 16.5.1952 -
2 StR 2/50; 21.11.1969 - 2 StR 477/69; 8.10.1974 -
1 StR 463/74; 28.1.1975 - 1 StR 569/74).
Die weiteren Rügen bedürfen bei dieser Sachlage keiner Erörterung.
Herdegen Kuhn Ulsamer Maul Schikora