Gesetze / Untersuchungsausschussgesetz

PUAG

§ 22 Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/22#abs-1 (1) Die Vorschriften der §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/22#abs-2 (2) Zeugen können die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung ihnen oder Personen, die im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung ihre Angehörigen sind, die Gefahr zuziehen würde, einer Untersuchung nach einem gesetzlich geordneten Verfahren ausgesetzt zu werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/22#abs-3 (3) Über die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Rechte sind Zeugen bei Beginn der ersten Vernehmung zur Sache zu belehren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/22#abs-4 (4) Die Tatsachen, auf die einzelne Zeugen die Verweigerung ihres Zeugnisses stützen, sind auf Verlangen glaubhaft zu machen.

§ 21 § 23