§ 53a Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 52
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 07.04.2005 – 1 StR 326/04Zitiert von 4
- Berufsgericht für Heilberufe Münster, 02.09.2015 – 16 K 1399/14.T
- BGH, 29.01.2018 – AnwZ (Brfg) 32/17Anwaltgerichtliches Verfahren: Berufsausübungsgemeinschaft eines Rechtsanwalts mit einem nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Berufsbetreuer
- EGMR, 27.04.2017 – 73607/13
- Thüringer Verfassungsgerichtshof, 21.11.2012 – 19/09
- OLG Köln, 01.03.1991 – 2 Ws 100/91
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 26.08.2025 – 3 ORs 29/25
- BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 180/23Strafprozessuale Ermächtigungen der StPO zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung und zur Online-Durchsuchung überwiegend verfassungsgemäß - Unverhältnismäßigkeit bei Straftaten aus dem Bereich der einfachen Kriminalität - zum Vorrang des IT-System-Grundrechts gegenüber dem Recht auf informationelle SelbstbestimmungZitiert von 4
- OLG Karlsruhe, 01.04.2025 – 3 ORs 32 SRs 439/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/53a#abs-1 (1) Den Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stehen die Personen gleich, die im Rahmen
an deren beruflicher Tätigkeit mitwirken. Über die Ausübung des Rechts dieser Personen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die Berufsgeheimnisträger, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/53a#abs-2 (2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Absatz 2 Satz 1) gilt auch für die nach Absatz 1 mitwirkenden Personen.