Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 30.05.1972 – 4 StR 180/72
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
EGHSt: nein stpo § 5 52, 56 Bezweifelt der Tatrichter die Angaben eines Zeugen über das Bestehen eines Verlöbnisses, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses stützt, so ist es in aller Regel geboten, ihn die Richtigkeit der Tatsachen eidlich versichern zu lassen. BGU, Urt. v. 30. Mai 1972 - 4 StR 180/72 - L& Dortmund
Nachschlagewerk: ja EGHSt: nein
stpo § 5 52, 56
Bezweifelt der Tatrichter die Angaben eines Zeugen über das Bestehen eines Verlöbnisses, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses stützt, so ist es in aller Regel geboten, ihn die Richtigkeit der Tatsachen eidlich versichern zu lassen.
BGU, Urt. v. 30. Mai 1972 - 4 StR 180/72 - L& Dortmund
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 180/72 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Arn hilfsarbeiter Winfrira K GE sus
wegen Zubälterei u.s.
Der A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzurg vom 30. Mai 1972, an der teilgenommen haben:
Zundesrichter Börtzler
als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter üürxthal Bundesrichter Salger
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt I)
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
*ür echt erkannt:
kuf die Revision des Angeklagten wird das urteil des Landgerichts Dortmund vom
28, Oktober 1970 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als er wegen Zuhälterei verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer yYerhandlung und Entscheidung, auch über
die kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
+
Gründe§
die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Zuhälterei und wegen Unterhaltspflichtverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Seine rechtswirksam auf die Verurteilung wegen Zuhälterei beschränkte Revision hat Erfolg.
1. Das Landgericht stützt den Schuldspruch wegen Zuhälterei im wesentlichen auf die Aussagen des Kriminalobermeisters I und des Amtsgerichtsrats I@WP(U: 15, 15). Mit der Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer „eiltend, daß das Gericht diese Aussagen nicht hätte verwerten dürfen, weil die Prostituierte ZT, die von Kriminalobermeister H@Wrolizeilich und von Amtszerichtsrat LP richterlich vernommen worden ist, in der hauptverhandlung wirksam von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht als Verlobte des Angeklagten Gebrauch gemacht hate. Diese Verfahrensrüge ist begründet (§§ 337, 52,
56 StPO).
?. Die Strafkammer hat die Zeugin EB Über die Tatsachen vernommen, auf die diese die Weigerung ihres Zeugnisses stützt (Sitzungsprotokoll vom 21.10.1970 öl. 297 d.A.) und dabei die Überzeugung gewonnen, da: ein ernsthaftes Üheversprechen zwischen ihr und dem angeklagten nicht gegeben worden sei. Das Gericht hat jedoch davon abgesehen, zu verlangen, daß die Zeugin ihre Brkundungen glaubhaft macht, d.h. sie eidlich ver-
sichert (§ 56 StPO). Zu einem derartigen Verlangen hätte
hier jedoch Anlaß bestanden. Während es dem Gericht unbenommen ist, der einfachen Erklärung eines Zeugen über Tatsachen zu glauben, die sein Zeugnisverweigerungsrecht begründen und demgemäß auf eine besondere Glaubhaftmachung zu verzichten (vgl. RGSt 54, 39, 40; OGESt 2, 173; Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. Anm. 2 zu § 56), ist die eidliche Versicherung in aller Regel geboten, aber auch geniigend, wenn das Gericht den Angaben des Zeugen, die das Vorliegen eines Grundes zur Zeugnisverweigerung nicht schlechthin ausgeschlossen erscheinen lassen, nicht folgen will. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Zeugnisverweigerungsrecht mit dem Bestehen eines Verlöbnisses, also eines nicht notwendig Öffentlichen, vielmehr formlosen beiderseitig ernstgemeinten Eheversprechens (BGHSt 3, 215/215; Kleinknecht, StPO
30. Aufl. § 52 Anm. 6) begründet wird. In solchen Fällen ist es - mit der alleinigen Ausnahme, daß die Richtigkeit der Zeugenerkl#ärung durch völlig eindeutige Tatsachen bereits widerlegt ist - von Bedeutung, ob
der Zeuge die Richtigkeit seiner Erklärung glaubhaft
zu machen und insbesondere durch eidliche Versicherung zu bestätigen bereit ist. Denn erst wenn der Zeuge die Tatsachen, die hier das Verweigerungsrecht nach seiner Auffassung begründen, in der vorgesehenen Form glaubhaft gemacht hat, kann das Gericht sich mit der oft allein von der inneren Willensrichtung der Verlobten
her testinmten ärnsthaftigkeit ihres heiratsversprechens so ruseinandersetzen, daß dabei der vom Gesetz (8 56 5. 2 StPO) grundsätzlich als genügend angesehene beweiswert der eidlichen Versicherung in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden kann.
3. Entgegen der Auffassung der Strafkammer sprechen weder der Umstand, daß der „ngeklagte und die Zeuzir, die sich seit Oktober 1967 gekannt und von Hitte Februar bis Mitte März 1968 eheähnlich zusammengelebt haben, damals keine Anstalten getroffen hatten, die Ehe miteinander zu schließen, noch der Umstand, daß der Angeklaste die Zeugin am 13. Oktober 1969 erheblich mißhandelt hat, gegen die Richtigkeit der Behauptung der Zeugin und des Angeklagten, daß man sich im Juni 1970 verlobt, d.h. ein ernstliches Eheversprechen gegeben habe (Sitzunesprotokoli Bl. 97 d.A.). Die Strafkammer wird deshalb erneut unter Beachtung des § 56 St&E nach Aufklärung aller maßgeblichen Umstände in freier Würdigung zu entscheiden haten, ob von der Zeugin vorgetragene Tatsachen sie zur Verweigerung ihres Zeugnisses berechtigen, d.h. ein ernsthaftes Ebeversprechen zum Zeitpunkt der neuen Hauptverhandlung noch besteht.
4. Sollte die Strafkammer das für die Annahme eines zeupnisverweigerungsrechts genügende Maß von Wahrscheinlichkeit als gegeben erachten, so ist zu berücksichtigen, daß weder die polizeiliche (BGHSt 7, 194, 195) noch die richterliche Aussage der Zeugin verwertet werden dürfen. Denn obwohl die Zeugin bei ihrer richterlichen Aussage ordrungsgemäß belehrt worden ist, ist ihr der Grund zur zeugnisverweigerung erst nach der richterlichen YVernehmung vom 16. Januar 1970 (Bl. 17 d.A.) erwachsen, namlich im Juni 1970. In einem solchen Fall ist auch die richterliche Aussage nicht verwertbar (BGHS+t 22, 219, 220 m. Hinw. auf BayObLS NJW 1966, 117).
Ur
r
5. In sachlich-rechtlicher Hinsicht läßt das Urteil keine den Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler er-
kennen.
Börtzler Mayr Spiegel Hürxtbal Salger