Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 22.07.2026 – StB 47/26
3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:220726BSTB47.26.0
StrafrechtBundVolltext
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Tenor§
Der Antrag der Zeugin E. auf Aussetzung der Vollziehung der gegen sie mit Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Juni 2026 angeordneten Beugehaft wird abgelehnt.
Gründe§
I.
Vor dem 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden findet derzeit die Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte unter anderem wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an beziehungsweise der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung statt (4 St 2/25). Ihnen wird zur Last gelegt, als Mitglieder oder Unterstützer einer militant-linksextremistischen Gruppierung mit Schwerpunkt in L. mittels massiver körperlicher Gewalt gegen Personen vorgegangen zu sein, die sie der neonazistischen und rechtsextremistischen Szene zuordneten, oder solche gewaltsamen Überfälle gefördert zu haben, um so rechtsradikales Handeln und neonazistisches Gedankengut zu bekämpfen (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 7. August 2025 - AK 56/25, juris; vom 10. Juli 2025 - AK 49/25, juris; vom 15. Mai 2025 - AK 29/25, juris).
Die Antragstellerin, die unter anderem wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an dieser Vereinigung rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2025 - 3 StR 173/24, juris), soll in dem Verfahren als Zeugin vernommen werden. Sie hat in der Hauptverhandlung unter Geltendmachung eines Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO die Aussage vollumfänglich verweigert. Daraufhin hat das Oberlandesgericht gegen sie mit Beschluss vom 30. Juni 2026 unter anderem Beugehaft nach § 70 Abs. 2 StPO angeordnet, die seither vollzogen wird. Gegen die Beugehaftanordnung hat die Zeugin am selben Tag Beschwerde eingelegt; das Rechtsmittel ist derzeit beim Senat anhängig. Zudem hat sie mit am 3. Juli 2026 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schreiben ihres Zeugenbeistandes gemäß § 307 Abs. 2 StPO die Aussetzung der Vollziehung der Beugehaft durch das Beschwerdegericht bis zu einer Entscheidung über ihr Rechtsmittel beantragt.
II.
Zwar ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Beugehaft statthaft und auch im Übrigen zulässig. Denn nach § 307 Abs. 1 StPO entfaltet die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung; ihr kommt kein Suspensiveffekt zu. Die vorläufige Aussetzung der Vollziehung kann allein im Verfahren nach § 307 Abs. 2 StPO erreicht werden; für sie ist auch das Beschwerdegericht zuständig. Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Die Aussetzung der Vollziehung einer mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung durch das Beschwerdegericht nach § 307 Abs. 2 StPO ist eine gerichtliche Ermessensentscheidung. Dabei ist unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände des Einzelfalls abzuwägen, ob das Interesse an der sofortigen Vollziehung die dem Beschwerdeführer durch den Vollzug drohenden Nachteile überwiegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2018 - 3 ARs 10/18, NStZ-RR 2019, 62; vom 15. Dezember 2016 - 3 ARs 20/16, NStZ-RR 2017, 53; vom 16. Juni 2009 - StB 19/09, BGHR StPO § 307 Abs. 2 Aussetzung 1 Rn. 8; MüKoStGB/Neuheuser, 2. Aufl., § 307 Rn. 7).
Als Ergebnis der vorzunehmenden Rechtsfolgenabwägung hat hier das Vollzugsinteresse auch unter Berücksichtigung insbesondere des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf Freiheit ihrer Person Vorrang. Denn das Oberlandesgericht misst der Zeugenaussage der Beschwerdeführerin erhebliche Bedeutung für das Verfahren zu, in dem wegen vollzogener Untersuchungshaft der besondere Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen maßgeblich und die Hauptverhandlung bereits weit fortgeschritten ist.
Schäfer Anstötz Kreicker