Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGBArt 316j Übergangsvorschrift zum Jahressteuergesetz 2020
Stand: 29.12.2020
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BVerfG, 07.04.2022 – 2 BvR 2194/21Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 73a Abs 1 S 2 StGB bzw gegen Art 316j Nr 1 EGStGB (juris: StGBEG) - Rückbewirkung von Rechtsfolgen ("echte Rückwirkung") durch Art 316j Nr 1 StGBEG ausnahmsweise zulässig (Fortführung von BVerfGE 156, 354) - hier: Verfassungsbeschwerde bzgl Einziehung von Vermögenswerten aus "Cum-Ex"-Geschäften erfolglosZitiert von 20
- BGH, 28.07.2021 – 1 StR 519/20Steuerhinterziehung: Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer zur Steueranrechnung bzw. Steuererstattung gegenüber den Finanzbehörden auf der Grundlage von Cum-Ex-Leerverkaufsgeschäften; Einziehung von Taterträgen trotz eingetretener Zahlungsverjährung aus steuerlichen GründenZitiert von 35
- LG Bonn, 03.06.2025 – 62 KLs 1/24
- LG Bonn, 30.04.2024 – 65 KLs 1/23
- LG Bonn, 12.12.2023 – 62 KLs 1/21Zitiert von 2
- LG Bonn, 13.12.2022 – 62 KLs - 213 Js 116/20 - 2/20
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 24.11.2022 – 6 K 68/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 316j EGStGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 29. Dezember 2020 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, so ist abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches § 73e Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden, wenn
1.
es sich um eine unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung genannten Voraussetzungen begangene Tat handelt oder
2.
das Erlöschen im Sinne von § 73e Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches durch Verjährung nach § 47 der Abgabenordnung nach dem 1. Juli 2020 eingetreten ist oder
3.
das Erlöschen im Sinne von § 73e Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches nach dem 29. Dezember 2020 eingetreten ist.