Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 453c Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung

Stand: 10.06.2019

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/453c#abs-1 (1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Aussetzung widerrufen wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls, unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, oder, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen werde, einen Haftbefehl erlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/453c#abs-2 (2) Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet. § 33 Abs. 4 Satz 1 sowie die §§ 114 bis 115a, 119 und 119a gelten entsprechend.

§ 453b § 454