§ 453c Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/453c#abs-1 (1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Aussetzung widerrufen wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls, unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, oder, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen werde, einen Haftbefehl erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/453c#abs-2 (2) Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet. § 33 Abs. 4 Satz 1 sowie die §§ 114 bis 115a, 119 und 119a gelten entsprechend.
Wird zitiert von 43 Entscheidungen zu § 453c StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 12.05.2009 – 2 Ws 103/09
- OLG Bremen, 20.03.2026 – 1 Ws 9/26
- LG Hildesheim, 11.08.2025 – 21 Qs 21/25
- OLG Frankfurt am Main, 12.12.2019 – 3 Ws 866/19Zitiert von 2
- AG Mannheim, 10.12.2025 – 5 Ls 2090 Js 19522/24
- LG Hamburg, 16.08.2023 – 627 Qs 24/23
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 12.06.2025 – 1 Ws 160/25Zitiert von 1
- OLG Dresden, 05.11.2024 – 1 Ws 455/24 (B-Sonst)
- VG Schleswig, 21.03.2024 – 11 A 42/22Zitiert von 1
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