§ 453b Bewährungsüberwachung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 26.04.2023 – 4 AZR 249/21Zitiert von 1
- BAG, 09.09.2020 – 4 AZR 195/20Eingruppierung - Bestimmung von ArbeitsvorgängenZitiert von 107
- BAG, 09.09.2020 – 4 AZR 196/20Eingruppierung - Bestimmung von ArbeitsvorgängenZitiert von 15
- LG Rottweil, 30.01.2003 – 2 O 487/02Zitiert von 1
- BGH, 16.03.2023 – 2 ARs 487/22Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für den Widerruf der BewährungZitiert von 1
- BGH, 21.01.2021 – 4 StR 83/20Rechtsbeugung durch einen Strafrichter: Zugrundelegung sachfremder Erwägungen bei der Aufhebung von BewährungsauflagenZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- LG Trier, 19.01.2026 – 1 Qs 54/25
- LAG Berlin-Brandenburg, 21.07.2020 – 8 Sa 317/20Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 21.07.2020 – 8 Sa 330/20Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 453b StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/453b#abs-1 (1) Das Gericht überwacht während der Bewährungszeit die Lebensführung des Verurteilten, namentlich die Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/453b#abs-2 (2) Die Überwachung obliegt dem für die Entscheidungen nach § 453 zuständigen Gericht.