Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 453b Bewährungsüberwachung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund17 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/453b#abs-1 (1) Das Gericht überwacht während der Bewährungszeit die Lebensführung des Verurteilten, namentlich die Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/453b#abs-2 (2) Die Überwachung obliegt dem für die Entscheidungen nach § 453 zuständigen Gericht.

§ 453a § 453c